§ 8 – Kosten der Amtshilfe

VWVFG · Verwaltungsverfahrensgesetz

(1)Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.
(2)Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 27.06.2018 – 6 C 10/17ECLI:DE:BVerwG:2018:270618U6C10.17.0

    1. Ein Brand im Außenbereich, dessen Übergreifen auf bebaute Gebiete die eingesetzten Feuerwehren verhindern können und der nicht außer Kontrolle zu geraten droht, stellt auch dann keinen Katastrophennotstand im Sinne von Art. 35 Abs. 2 GG dar, wenn ihn die Feuerwehren nicht mit eigenen Mitteln löschen können. 2. Die Erstattung der Amtshilfekosten richtet sich nach dem Recht der um Amtshilfe ersuchten Behörde. 3. Der Anspruch der ersuchten Behörde auf Erstattung der Auslagen der Amtshilfe umfasst die amtshilfebedingten Mehrkosten, nicht dagegen Anteile der laufenden Personal- und Sachkosten. 4. Die erstattungsfähigen Mehrkosten können pauschaliert geltend gemacht werden, wenn die exakte Berechnung nicht möglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.

  • BVerwG, Beschl. v. 15.05.2014 – 9 B 45/13

    Weder aus § 351 Satz 1 FamFG noch aus Art. 35 GG oder aus § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ergibt sich die Kostenfreiheit für behördliche Auskünfte, die ein Notar in Erfüllung seiner ihm durch § 351 Satz 1 FamFG auferlegten Nachforschungspflicht einholt.

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