§ 7 – Durchführung der Amtshilfe

VWVFG · Verwaltungsverfahrensgesetz

(1)Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.
(2)Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 27.01.2023 – 6 VR 2/22ECLI:DE:BVerwG:2023:270123B6VR2.22.0

    1. Hält eine um Amtshilfe ersuchte Stelle in Ausübung ihres Prüfungsrechts, ob sich die durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss angeordnete Beweiserhebung innerhalb des Untersuchungsauftrags hält, Beweismittel zurück, hat sie das substantiiert zu begründen. 2. Bei der Prüfung, ob die angeordnete Beweiserhebung sachlich von dem Untersuchungsauftrag abgedeckt wird, können nur Einwendungen der ersuchten Stelle durchgreifen, aus denen sich klar ergibt, dass das konkrete Beweisthema als ein aliud nicht mehr von dem Untersuchungsgegenstand umfasst wird. 3. Die Bestimmung der Ermittlungstiefe innerhalb des Untersuchungsauftrags ist Sache des Untersuchungsausschusses im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative zum Umfang notwendiger Beweiserhebungen.

  • BVerwG, Beschl. v. 02.09.2019 – 6 VR 2/19ECLI:DE:BVerwG:2019:020919B6VR2.19.0

    1. Untersuchungsgegenstände parlamentarischer Landesuntersuchungsausschüsse müssen einen Landesbezug aufweisen, haben also die sich aus dem Bundesstaatsprinzip des Grundgesetzes ergebenden Kompetenzgrenzen zu wahren (wie BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258). 2. Die mit Blick auf das Bundesstaatsprinzip gebotene Beschränkung zulässiger Untersuchungsgegenstände auf solche mit Landesbezug setzt auch der Beweiserhebungsbefugnis eines zur Kontrolle von Landesbehörden eingesetzten Landesuntersuchungsausschusses Grenzen. Diese sind nur dann gewahrt, wenn sich eine Aktenanforderung gegenüber Bundesbehörden auf Dokumente mit einem inhaltlichen Bezug zum Verhalten der eigenen Landesbehörden beschränkt. 3. Hält eine um Amtshilfe ersuchte Stelle in Ausübung ihres Prüfungsrechts, ob sich die durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss eines anderen Rechtsträgers angeordnete Beweiserhebung innerhalb des Untersuchungsauftrags hält, Beweismittel aus Kompetenzgründen zurück, hat sie das substantiiert und nachvollziehbar zu begründen. 4. Im Bund-Länder-Verhältnis verpflichtet der Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens eine um Aktenvorlage ersuchte Stelle, eine Vollständigkeitserklärung abzugeben.

  • BVerwG, Urt. v. 27.06.2018 – 6 C 10/17ECLI:DE:BVerwG:2018:270618U6C10.17.0

    1. Ein Brand im Außenbereich, dessen Übergreifen auf bebaute Gebiete die eingesetzten Feuerwehren verhindern können und der nicht außer Kontrolle zu geraten droht, stellt auch dann keinen Katastrophennotstand im Sinne von Art. 35 Abs. 2 GG dar, wenn ihn die Feuerwehren nicht mit eigenen Mitteln löschen können. 2. Die Erstattung der Amtshilfekosten richtet sich nach dem Recht der um Amtshilfe ersuchten Behörde. 3. Der Anspruch der ersuchten Behörde auf Erstattung der Auslagen der Amtshilfe umfasst die amtshilfebedingten Mehrkosten, nicht dagegen Anteile der laufenden Personal- und Sachkosten. 4. Die erstattungsfähigen Mehrkosten können pauschaliert geltend gemacht werden, wenn die exakte Berechnung nicht möglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.

  • 1. § 82 Abs. 4 AufenthG findet nur dann Anwendung, wenn die zuständige Ausländerbehörde ein Vollzugsersudhen an die Polizeibehörden richtet, das die Anwendung unmittelbaren Zwangs zum Inhalt hat. Die Polizeibehörden werden im Rahmen der Vollzugshilfe gemäß § 61 Abs.2 Satz 1, § 32 SächsPPolG tätig. Bei der Bezugnahme in § 82 Abs. 4 Satz 3 AufenthG auf § 40 BPolG handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung. 2. Zur Abgrenzung einer Freiheitsbeschränkung von einer Freiheitsentziehung bei der Vorführung eines Ausländers in der Botschaft seines Heimatlandes.

    1. § 82 Abs. 4 AufenthG findet nur dann Anwendung, wenn die zuständige Ausländerbehörde ein Vollzugsersudhen an die Polizeibehörden richtet, das die Anwendung unmittelbaren Zwangs zum Inhalt hat. Die Polizeibehörden werden im Rahmen der Vollzugshilfe gemäß § 61 Abs.2 Satz 1, § 32 SächsPPolG tätig. Bei der Bezugnahme in § 82 Abs. 4 Satz 3 AufenthG auf § 40 BPolG handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung. 2. Zur Abgrenzung einer Freiheitsbeschränkung von einer Freiheitsentziehung bei der Vorführung eines Ausländers in der Botschaft seines Heimatlandes.

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