§ 57 – Schriftform
VWVFG · Verwaltungsverfahrensgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 26.05.2021 – B 6 KA 7/20 RECLI:DE:BSG:2021:260521UB6KA720R0
Das Schriftformerfordernis für öffentlich-rechtliche Verträge kann durch die Aufnahme zur Niederschrift der vertragschließenden Behörde gewahrt werden, wenn der Text eines Vergleichs im Rahmen eines formalisierten Verfahrens und unter Beachtung der für gerichtliche Vergleiche geltenden formalen Anforderungen protokolliert wird.
- BVerwG, Beschl. v. 08.07.2016 – 2 B 102/15ECLI:DE:BVerwG:2016:080716B2B102.15.0
- BVerwG, Beschl. v. 08.07.2016 – 2 B 56/15ECLI:DE:BVerwG:2016:080716B2B56.15.0
- BVerwG, Beschl. v. 08.07.2016 – 2 B 53/15ECLI:DE:BVerwG:2016:080716B2B53.15.0
- BVerwG, Beschl. v. 08.07.2016 – 2 B 54/15ECLI:DE:BVerwG:2016:080716B2B54.15.0
- BGH, Urt. v. 25.04.2014 – RiZ (R) 2/13
- BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 – 3 C 13/10
Wer aufgrund eines Schuldbeitritts für eine Erstattungsschuld i.S.d. § 49a Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) haftet, kann nach § 49a Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG durch Leistungsbescheid in Anspruch genommen werden.
- BVerwG, Beschl. v. 28.01.2010 – 9 B 46/09
Aus dem Grundsatz der Urkundeneinheit oder Einheitlichkeit der Urkunde (§ 126 Abs. 2 Satz 1 BGB), soweit er auf öffentlich-rechtliche Verträge anwendbar ist (§ 57, § 62 Satz 2 VwVfG), folgt nicht, dass ein (hier: aus einem Erschließungs-, einem Ablöse- und einem Umlegungsvertrag) bestehendes komplexes Vertragswerk wegen des zwischen diesen Verträgen bestehenden Sachzusammenhangs in einer einzigen Urkunde zusammengefasst werden muss.
- 1. Der Haushalts- und Verteilungsvorbehalt des Hochschulgesetzes führt nicht dazu, dass die Unversitäten bindende Ausstattungsvereinbarungen mit Professoren einseitig kürzen können. 2. Der Streitwert in hochschulrechtlichen Streitigkeiten über die Ausstattung einer Professur ist mit 10 % der Kosten der begehrten Ausstattung zu bemessen. Bei wiederkehrenden Leistungen ist vom 2-fachen Jahresbetrag auszugehen (Fortentwicklung der Rspr. im Beschl. v. 23.2.2009 - 2 E 11/09 -). Der Mindeststreitwert in Streitigkeiten über Ausstattungszusagen oder -vereinbarungen beträgt 10.000,- €.
1. Der Haushalts- und Verteilungsvorbehalt des Hochschulgesetzes führt nicht dazu, dass die Unversitäten bindende Ausstattungsvereinbarungen mit Professoren einseitig kürzen können. 2. Der Streitwert in hochschulrechtlichen Streitigkeiten über die Ausstattung einer Professur ist mit 10 % der Kosten der begehrten Ausstattung zu bemessen. Bei wiederkehrenden Leistungen ist vom 2-fachen Jahresbetrag auszugehen (Fortentwicklung der Rspr. im Beschl. v. 23.2.2009 - 2 E 11/09 -). Der Mindeststreitwert in Streitigkeiten über Ausstattungszusagen oder -vereinbarungen beträgt 10.000,- €.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 29.12.2009 – 1 D 34/08
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