§ 58 – Zustimmung von Dritten und Behörden

VWVFG · Verwaltungsverfahrensgesetz

(1)Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
(2)Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 21.09.2018 – 6 C 6/17ECLI:DE:BVerwG:2018:210918U6C6.17.0
  • BVerwG, Urt. v. 21.09.2018 – 6 C 7/17ECLI:DE:BVerwG:2018:210918U6C7.17.0
  • BVerwG, Urt. v. 21.09.2018 – 6 C 8/17ECLI:DE:BVerwG:2018:210918U6C8.17.0

    1. Eine telekommunikationsrechtliche Regulierungsverfügung ist in der Regel hinsichtlich der durch sie auferlegten Verpflichtungen sowie der auf einer gesonderten Abwägung beruhenden Bestandteile dieser Verpflichtungen teilbar. 2. Der Bundesnetzagentur steht bei der Frage, welche der in § 13 TKG vorgesehenen Maßnahmen sie ergreift und gegebenenfalls kombiniert, ein Regulierungsermessen zu, bei dessen Ausübung sie sich an den in § 2 Abs. 2 TKG vorgegebenen Regulierungszielen und den in § 2 Abs. 3 TKG normierten Regulierungsgrundsätzen auszurichten hat; die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf Abwägungsfehler beschränkt (Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung). 3. Die Aufrüstung der bestehenden Kupferkabelnetze mit der sog. Vectoring-Technik wird als Ausbau eines hochleistungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzes der nächsten Generation von dem in § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG normierten Regulierungsziel erfasst. 4. Der Bundesnetzagentur steht für die Erfüllung ihrer Aufgaben - nach Maßgabe der §§ 54 ff. VwVfG und sofern eine Vorabbindung des Regulierungsermessens unterbleibt - die Handlungsform des öffentlich-rechtlichen Vertrages im Vorfeld einer telekommunikationsrechtlichen Regulierungsverfügung zur Verfügung. 5. Für die gebotene Konfliktbewältigung bei der Zugangsregulierung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Regulierungsverfügung einen klaren Maßstab dafür vorgibt, ob eine später konkret nachgefragte Zugangsleistung oder ein an deren Stelle tretendes Surrogat dem Grunde nach beansprucht werden kann; demgegenüber kann die Regelung von Detailfragen der nachfolgenden Regelungsebene überlassen bleiben.

  • Sächsisches OVG, Urt. v. 20.04.2017 – 3 A 402/15
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 29.01.2014 – 5 A 840/11
  • BVerwG, Urt. v. 24.03.2011 – 3 C 23/10

    Für die Übertragung eines vertraglichen Beleihungsverhältnisses auf einen anderen Privaten genügt die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Hoheitsträger und dem neu zu Beleihenden (Vertragsübernahme). Soweit die Übertragung in die Rechte des bislang Beliehenen eingreift, ist er durch das Zustimmungserfordernis des § 58 Abs. 1 HVwVfG (juris: VwVfG HE) geschützt.

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