§ 60 – Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
VWVFG · Verwaltungsverfahrensgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- 1. Dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) ist eine Verwaltungsaktsbefugnis zur Geltendmachung des Eigenanteils des Trägers nach § 16 SächsKitaG weder ausdrücklich noch durch Auslegung zu entnehmen. 2. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG besteht bei einer auf eine gewisse Dauer angelegten und noch nicht abgeschlossenen Vertragsbeziehung grundsätzlich erst ab Zugang des Anpassungsverlangens . 3. Eine einrichtungsbezogene Betrachtungsweise ist in Bezug auf den Eigenanteil weder in § 16 SächsKitaG noch im Übrigen im Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) angelegt.
1. Dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) ist eine Verwaltungsaktsbefugnis zur Geltendmachung des Eigenanteils des Trägers nach § 16 SächsKitaG weder ausdrücklich noch durch Auslegung zu entnehmen. 2. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG besteht bei einer auf eine gewisse Dauer angelegten und noch nicht abgeschlossenen Vertragsbeziehung grundsätzlich erst ab Zugang des Anpassungsverlangens . 3. Eine einrichtungsbezogene Betrachtungsweise ist in Bezug auf den Eigenanteil weder in § 16 SächsKitaG noch im Übrigen im Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) angelegt.
- BVerwG, Urt. v. 26.06.2025 – 10 A 6.23ECLI:DE:BVerwG:2025:260625U10A6.23.0
1. Art. 104a Abs. 1 GG steht Regelungen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht entgegen, mit denen Bund und Land in Wahrnehmung jeweils eigener Aufgabenzuständigkeiten zur Erreichung eines bestimmten Ziels zusammenarbeiten (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. November 2023 - 2 BvG 1/19 u. a. - BVerfGE 167, 59 Rn. 59). 2. Bei faktisch überschneidender Aufgabenzuständigkeit darf der jeweilige Finanzierungsbeitrag nicht deutlich über das Maß der gesetzlich zugewiesenen Aufgabe hinausgehen, so dass die Vertragsauslegung unter Beachtung von Art. 104a Abs. 1 GG zu erfolgen hat (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. November 2023 - 2 BvG 1/19 u. a. - BVerfGE 167, 59 Rn. 61). 3. Treffen Hoheitsträger in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag Festlegungen über ihren Finanzierungsanteil, so steht ihnen hinsichtlich dessen konkreter Ausgestaltung ein weiter, nur durch das Willkürverbot begrenzter Gestaltungsspielraum zu.
- BVerwG, Beschl. v. 18.06.2025 – 2 B 15.25ECLI:DE:BVerwG:2025:180625B2B15.25.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.12.2023 – 3 B 231/23
- Sächsisches OVG, Urt. v. 12.07.2023 – 6 A 648/20
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 12.08.2021 – 9 A 155/18.PL
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 24.02.2021 – 2 A 969/18
- Sächsisches OVG, Urt. v. 25.02.2020 – 4 A 439/18
- BFH, Beschl. v. 07.02.2018 – X B 126/17ECLI:DE:BFH:2018:B.070218.XB126.17.0
1. NV: Die Wirksamkeit einer Erledigungserklärung hängt nicht davon ab, ob sie inhaltlich dem mutmaßlichen Ergebnis bei streitiger Fortführung des Prozesses entspricht . 2. NV: Verfahrensfehler im Ausgangsverfahren sind nicht gleichzeitig Verfahrensfehler des nachfolgenden Rechtsstreits betreffend die Wirksamkeit der Erledigungserklärung .
- Sächsisches OVG, Urt. v. 20.04.2017 – 3 A 402/15
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