§ 72 – Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren
VWVFG · Verwaltungsverfahrensgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 20.05.2021 – 1 BvR 224/21ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210520.1bvr022421
- BVerwG, Urt. v. 17.02.2021 – 7 A 2/19ECLI:DE:BVerwG:2021:170221U7A2.19.0
- BVerwG, Urt. v. 23.06.2020 – 9 A 23/19ECLI:DE:BVerwG:2020:230620U9A23.19.0
Die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses, der ohne die erforderliche Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot erlassen worden ist, führt nicht zu einem unionsrechtlich unerträglichen Zustand. Die flexiblen Instrumente des Wasserrechts sind geeignet und ausreichend, um die unionsrechtlichen Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie zu erfüllen.
- BVerwG, Urt. v. 23.06.2020 – 9 A 22/19ECLI:DE:BVerwG:2020:230620U9A22.19.0
1. Eine anerkannte Umweltvereinigung ist nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz klagebefugt für eine Klage auf Rücknahme oder Widerruf eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses. 2. Die präjudizielle Wirkung der Rechtskraft eines Urteils, mit dem die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss als unbegründet abgewiesen worden ist, steht einem Anspruch auf Rücknahme dieses Planfeststellungsbeschlusses entgegen. 3. Die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses, der ohne die erforderliche Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot erlassen worden ist, führt nicht zu einem unionsrechtlich unerträglichen Zustand. Die flexiblen Instrumente des Wasserrechts sind grundsätzlich geeignet und ausreichend, um die unionsrechtlichen Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie zu erfüllen.
- BVerwG, Gerichtsbescheid v. 13.05.2020 – 7 A 2/19ECLI:DE:BVerwG:2020:130520G7A2.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 01.10.2019 – 3 A 4/18ECLI:DE:BVerwG:2019:011019B3A4.18.0
Der verfahrensakzessorische Einsichtsanspruch aus § 72 Abs. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 VwVfG umfasst nicht die Akteneinsicht in die nicht anonymisierte Stellungnahme der Anhörungsbehörde nach § 73 Abs. 9 VwVfG, wenn die Einsichtnahme nur dazu dienen soll, anhand der personenbezogenen Daten von Einwendern geeignete Betroffene als Kläger gegen den zu erlassenden Planfeststellungsbeschluss zu identifizieren.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 24.10.2017 – 1 BvR 1026/13ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171024.1bvr102613
- BVerwG, Urt. v. 16.06.2016 – 9 A 4/15ECLI:DE:BVerwG:2016:160616U9A4.15.0
1. Der Erörterungstermin in einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren ist nach § 17a FStrG i.V.m. § 73 Abs. 6 Satz 6, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwVfG grundsätzlich nicht öffentlich. Widerspricht ein Beteiligter der Zulassung der Öffentlichkeit (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 3 VwVfG), verstößt die öffentliche Erörterung gegen die Verfahrensrechte des Widersprechenden. Dies gilt auch dann, wenn Gegenstand der Erörterung Umweltthemen sind. 2. Tonbandaufnahmen, die ausschließlich der Erstellung der Niederschrift des Erörterungstermins dienen (vgl. § 68 Abs. 4 Satz 1 VwVfG), sind nach vorheriger Ankündigung auch ohne Zustimmung der Beteiligten zulässig.
- BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 – 4 A 2/15ECLI:DE:BVerwG:2016:280416U4A2.15.0
1. § 49 VwVfG findet auch auf luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse Anwendung. Dritte können einen Widerruf oder eine Ermessensentscheidung hierüber nur verlangen, wenn Schutzauflagen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht als Abhilfe ausreichen. 2. Eine geänderte Bewertung von Sachverhalten kann eine Änderung von Tatsachen im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG sein. Nicht ausreichend sind insoweit Einzelmeinungen, die sich in der wissenschaftlichen Diskussion bisher nicht durchgesetzt haben.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 16.12.2015 – 1 BvR 685/12ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151216.1bvr068512
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