§ 75 – Rechtswirkungen der Planfeststellung
VWVFG · Verwaltungsverfahrensgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 29.04.2026 – 7 VR 1.26, 7 VR 1.26 (7 A 3.26)ECLI:DE:BVerwG:2026:290426B7VR1.26.0
- BVerwG, Beschl. v. 15.12.2025 – 9 B 12.24ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B9B12.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 15.12.2025 – 9 B 15.24ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B9B15.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 15.12.2025 – 9 B 13.24ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B9B13.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 15.12.2025 – 9 B 11.24ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B9B11.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 15.12.2025 – 9 B 14.24ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B9B14.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 15.12.2025 – 9 B 10.24ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B9B10.24.0
1. Die offensichtlich unrichtige Anwendung einer Präklusionsvorschrift verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör und stellt einen Verfahrensfehler i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar. 2. Das Anwaltserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO soll sicherstellen, dass der zu prüfende Sachverhalt innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht nur dem Gericht unterbreitet, sondern auch in seiner rechtlichen Relevanz für den geltend gemachten Klageanspruch kenntlich gemacht wird: dabei geht es darum, den rechtlichen Ansatz für die Prüfung der nach § 17e Abs. 3 FStrG angegebenen Tatsachen und Beweismittel im gerichtlichen Verfahren darzulegen.
- BVerwG, Urt. v. 26.11.2025 – 11 A 23.24ECLI:DE:BVerwG:2025:261125U11A23.24.0
- BVerwG, Urt. v. 08.10.2025 – 9 A 2.24ECLI:DE:BVerwG:2025:081025U9A2.24.0
1. Artenschutzrechtlich ist ein Abweichen von den gängigen Leitfäden, die eine Entwicklungszeit von Ersatzgewässern für den Moorfrosch von drei bis fünf Jahren vorsehen, möglich, wenn die Eignung der Gewässer vor Beginn der Umsiedlungsmaßnahmen positiv gutachterlich festgestellt wird. 2. Das sektorübergreifende Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG gilt auch bei der Variantenprüfung, selbst wenn die von der Planfeststellungsbehörde lediglich nachvollzogene Variantenuntersuchung der Vorhabenträgerin vor Inkrafttreten des Klimaschutzgesetzes erfolgte. Dieser Umstand wirkt sich allein auf den Umfang der Ermittlungs- und Bewertungspflichten der Planfeststellungsbehörde aus. 3. Eine positive Klimabilanz lässt die Pflicht zur Berücksichtigung der Klimaauswirkungen eines Neubauvorhabens durch die Inanspruchnahme klimarelevanter Böden bei der Variantenprüfung nicht entfallen. 4. Das Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs. 1 VwVfG) verlangt, dass auf der Grundlage von § 19 Abs. 1 WHG erteilte wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nicht nur "dem Grunde nach" erteilt werden, sondern bereits Angaben zu den Einleitstellen, Einleitmengen und Entwässerungseinrichtungen enthalten. In Bezug genommene Unterlagen sind in der Regel konkret zu bezeichnen.
- BVerwG, Beschl. v. 27.06.2025 – 9 B 54.24ECLI:DE:BVerwG:2025:270625B9B54.24.0
1. Aus § 7 Abs. 3 Satz 1 BBodSchV ergibt sich nicht, dass für landwirtschaftliche Flächen bei der Anwendung von § 5 Abs. 1 BBodSchV 70 % der Vorsorgewerte in Ansatz zu bringen sind. Vielmehr regelt diese Bestimmung nur Anforderungen an die Herstellung durchwurzelbarer Bodenschichten mit landwirtschaftlicher Folgenutzung, nicht aber die Schwelle für die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 Satz 1 BBodSchV auf landwirtschaftlich genutzte Flächen. 2. Wer ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und entsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird durch das Unterbleiben einer notwendigen Beiladung eines anderen nach § 65 Abs. 2 VwGO nicht in eigenen Rechten berührt. Das Risiko, bei Unwirksamkeit der Entscheidung gegenüber dem nicht Beigeladenen in einen weiteren Prozess einbezogen zu werden, ändert daran nichts (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 16. September 2009 - 8 B 75.09 - NVwZ-RR 2010, 37 Rn. 3).
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