§ 73 – Anhörungsverfahren
VWVFG · Verwaltungsverfahrensgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 15.12.2025 – 9 B 14.24ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B9B14.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 15.12.2025 – 9 B 13.24ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B9B13.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 15.12.2025 – 9 B 12.24ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B9B12.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 15.12.2025 – 9 B 11.24ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B9B11.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 15.12.2025 – 9 B 15.24ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B9B15.24.0
- BVerwG, Urt. v. 26.11.2025 – 11 A 24.24ECLI:DE:BVerwG:2025:261125U11A24.24.0
§ 3 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 2 Abs. 5 BBPlG bestimmen für mit "E" gekennzeichnete Vorhaben nach dem Bundesbedarfsplangesetz abschließend, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Planfeststellungsbehörde vom Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb einer Freileitung verlangen kann. Liegen die Auslösekriterien des § 3 Abs. 2 BBPlG nicht vor, ist ein solches Verlangen ausgeschlossen. Es kann auch nicht auf das Abwägungsgebot (hier des § 18 Abs. 4 Satz 1 NABEG) gestützt werden.
- BVerwG, Urt. v. 26.03.2025 – 11 A 12.24ECLI:DE:BVerwG:2025:260325U11A12.24.0
§ 73 Abs. 8 VwVfG ist gemäß § 19 Abs. 1 WHG auf die Änderung der Planung in Bezug auf erlaubnispflichtige Wasserhaltungsmaßnahmen anwendbar.
- 1. Im Planfeststellungsverfahren müssen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung die Liste und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nicht ausgelegt werden. 2. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist im Ergebnis einer Vorprüfung umso eher durchzuführen, je näher die von einer Freileitung ausgehenden elektromagnetischen Belastungen an die Grenzwerte des Anhangs 1 der 26. BImSchV heranreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 38). 3. Eine Trasse ist in Anlehnung an § 3 Nr. 4 NABEG keine neue Trasse i. S. v. § 43h Satz 1 und 2 EnWG, wenn der Abstand von 200 Metern zwischen den Trassenachsen der Bestandsund der neuen Trasse an keiner Stelle überschritten wird. 4. Die Grenzwerte des Anhangs 1 der 26. BImSchV sind für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung nach wie vor heranzuziehen. 5. Das Minimierungsgebot des § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV fordert nicht das Ausschöpfen des technisch-wissenschaftlichen Minimierungspotentials, sondern eine risikoproportionale Emissionsbegrenzung (wie BVerwG, Beschl. v. 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 -, juris Rn. 44). 6. Innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG müssen auch die Beweismittel für eventuell später zu stellende, förmliche Beweisanträge angegeben werden (wie BVerwG, Urt. v. 27. November 2018 - 9 A 8.17 -, juris Rn. 14). Beweisanträgen, die nicht auf innerhalb der Klagebegründungsfrist angegebene Beweismittel zurückgehen, ist nicht nachzugehen.
1. Im Planfeststellungsverfahren müssen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung die Liste und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nicht ausgelegt werden. 2. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist im Ergebnis einer Vorprüfung umso eher durchzuführen, je näher die von einer Freileitung ausgehenden elektromagnetischen Belastungen an die Grenzwerte des Anhangs 1 der 26. BImSchV heranreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 38). 3. Eine Trasse ist in Anlehnung an § 3 Nr. 4 NABEG keine neue Trasse i. S. v. § 43h Satz 1 und 2 EnWG, wenn der Abstand von 200 Metern zwischen den Trassenachsen der Bestandsund der neuen Trasse an keiner Stelle überschritten wird. 4. Die Grenzwerte des Anhangs 1 der 26. BImSchV sind für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung nach wie vor heranzuziehen. 5. Das Minimierungsgebot des § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV fordert nicht das Ausschöpfen des technisch-wissenschaftlichen Minimierungspotentials, sondern eine risikoproportionale Emissionsbegrenzung (wie BVerwG, Beschl. v. 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 -, juris Rn. 44). 6. Innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG müssen auch die Beweismittel für eventuell später zu stellende, förmliche Beweisanträge angegeben werden (wie BVerwG, Urt. v. 27. November 2018 - 9 A 8.17 -, juris Rn. 14). Beweisanträgen, die nicht auf innerhalb der Klagebegründungsfrist angegebene Beweismittel zurückgehen, ist nicht nachzugehen.
- BVerwG, Urt. v. 19.02.2025 – 9 A 9.23ECLI:DE:BVerwG:2025:190225U9A9.23.0
1. Die Entscheidung über die habitatschutzrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BNatSchG bedarf im Planfeststellungsverfahren nach §§ 17 ff. FStrG nicht des Einvernehmens mit der Naturschutzbehörde nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG. Die Planfeststellungsbehörde kann von fachlichen Stellungnahmen der Naturschutzbehörden abweichen. Wegen deren besonderer Fachkompetenz bedarf dies jedoch eines erhöhten Argumentationsaufwands. 2. Vertritt ein Sachbearbeiter im Verwaltungsverfahren eine bestimmte Rechtsauffassung, rechtfertigt dies die Besorgnis seiner Befangenheit (§ 21 VwVfG) nur dann, wenn er von vornherein jeglichen Gegeneinwänden per se die Berechtigung abspricht oder er sich begründeten Gegeneinwänden hartnäckig widersetzt. 3. Das Vorliegen des Lebensraumtyps 91E0* nach Anhang I FFH-RL in seiner Ausprägung als Weichholzauenwald setzt eine im Wechsel der Jahreszeiten mit dem jährlichen Anstieg des Fluss- oder Bachpegels erfolgende Überflutung voraus. 4. Ist eine erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis im Planfeststellungsbeschluss entgegen § 19 Abs. 1 WHG nicht enthalten oder rechtswidrig erteilt worden, führt dies nur dann zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, wenn die Gewässerbenutzung an einer unüberwindlichen rechtlichen Hürde scheitert, das Vorhaben sich ohne sie nicht verwirklichen lässt und es sich deshalb im Sinne des Planungsrechts nicht als erforderlich erweist. 5. Verstößt die Planfeststellungsbehörde gegen ihre Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 1 WRRL, die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Verschlechterungsverbot und dem Verbesserungsgebot nach der Wasserrahmenrichtlinie vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu prüfen, steht dies nicht nur der Rechtmäßigkeit der Erlaubnisse für die mit dem Vorhaben verbundene Gewässerbenutzungen entgegen, sondern hat auch die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge (im Anschluss an BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - juris Rn. 47). 6. Eine nur rechnerische Erhöhung der Schadstoffkonzentration im Gewässerkörper begründet keine Verschlechterung dessen Zustands; diese muss vielmehr auch messtechnisch nachweisbar sein (im Anschluss an stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 109 f.; Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - juris Rn. 49). 7. § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG gebietet das Einstellen der ermittelten klimarelevanten Auswirkungen in die Abwägung ohne gesetzlich vorgegebene Gewichtung oder Bindungswirkung. Ein etwaiges Verfehlen der Klimaziele für den Verkehrssektor ohne schlüssiges Minderungskonzept führt nicht dazu, dass Vorhaben im Verkehrsbereich nicht mehr ohne Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG zugelassen werden können.
- BVerwG, Urt. v. 12.06.2024 – 11 A 14/23ECLI:DE:BVerwG:2024:120624U11A14.23.0
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