§ 13 – Geldausgleich bei Ausschluß der Rückübertragung

VZOG · Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen

(1)Derjenige, dessen Anspruch nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 ausgeschlossen ist oder entsprechend den darin enthaltenen Grundsätzen vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift bestandskräftig verneint worden ist, kann von dem durch Zuordnungsbescheid festgestellten unmittelbaren oder mittelbaren Eigentümer des Unternehmens Zahlung eines Geldausgleichs nach Maßgabe des in § 9 Abs. 3 des Vermögensgesetzes genannten Gesetzes verlangen, sofern die Voraussetzung für den Ausschluß nicht bis zum Ablauf des 29. September 1990 entstanden sind.
(2)Wird eine erlaubte Maßnahme durchgeführt oder war der Vermögenswert im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert, so ist der Verfügungsberechtigte, bei Unternehmen nur die Treuhandanstalt oder, in den Fällen des Artikels 22 Abs. 2 des Einigungsvertrages, der Bund zur Zahlung eines Geldbetrags in Höhe des Erlöses verpflichtet. Wird der Erlös nicht erzielt oder unterschreitet dieser den Verkehrswert offensichtlich und ohne sachlichen Grund, den der Vermögenswert im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme hat, so ist dieser Verkehrswert zu zahlen. Dies gilt entsprechend, wenn mit Zustimmung des Antragstellers oder nach dem 3. Oktober 1990, aber vor Inkrafttreten dieser Vorschrift verfügt worden ist oder wenn der Antragsteller von seinen Rechten nach § 12 keinen Gebrauch gemacht hat. Erfolgte die Verfügung nach § 8, so ist der Verfügungsbefugte zur Zahlung verpflichtet; seine Verpflichtung nach Satz 1 tritt dann an die Stelle seiner Verpflichtung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2.
(3)Über Ansprüche nach dieser Vorschrift entscheidet die nach § 1 zuständige Stelle, in deren Bezirk der Vermögenswert liegt, durch Bescheid nach § 2. Unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 2 sind Vergleiche zulässig. § 11 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 17.05.2018 – V ZR 98/17ECLI:DE:BGH:2018:170518BVZR98.17.0
  • BGH, Beschl. v. 11.01.2018 – V ZR 98/17ECLI:DE:BGH:2018:110118BVZR98.17.0
  • BVerwG, Urt. v. 25.06.2015 – 3 C 17/14ECLI:DE:BVerwG:2015:250615U3C17.14.0

    1. Der Anspruch des Berechtigten nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VZOG auf Erlösauskehr richtet sich wie bei § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG nur auf den tatsächlich geflossenen Erlös. Auch Ansprüche aus Nachbewertungsklauseln sind erst dann Bestandteil des auszukehrenden Erlöses, wenn entsprechende Zahlungen tatsächlich geleistet worden sind. 2. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung des anstelle des Erlöses nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VZOG zu zahlenden Verkehrswerts ist im Falle der rechtsgeschäftlichen Veräußerung der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Vereinbarte Nachbewertungsansprüche haben als solche keinen Einfluss auf die Wertbemessung. Das schließt es nicht aus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen, an die der Nachbewertungsanspruch anknüpft, in die Bewertung einfließen müssen, soweit sie bereits bei Vertragsabschluss wertbildend waren. 3. Im Falle eines Mindererlöses wahrt der Gesetzgeber die Interessen des Auskehrberechtigten durch den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswerts unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 2 VZOG; eine Einbeziehung nicht realisierter Nachbewertungsansprüche in den Verkehrswert im Wege einer erweiternden Auslegung dieser Norm kommt daher nicht in Betracht.

  • BVerwG, Beschl. v. 20.01.2015 – 3 B 64/14ECLI:DE:BVerwG:2015:200115B3B64.14.0
  • BVerwG, Beschl. v. 27.10.2014 – 3 B 40/14, 3 B 40/14 (3 C 17/14)ECLI:DE:BVerwG:2014:271014B3B40.14.0

    Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO wird verletzt, wenn das Gericht überzogene Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens eines Beteiligten stellt und sich dadurch einer sachlichen Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten entzieht.

  • BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 – 3 C 21/11

    1. Vortrag zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags darf auch noch nach Ablauf der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingereicht werden, wenn er lediglich das bisherige fristgerechte Vorbringen ergänzt, dessen erkennbare Lückenhaftigkeit dem Gericht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO Anlass zur Nachfrage hätte geben müssen. 2. Der Verfügende ist auch dann nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG zur Erlösauskehr verpflichtet, wenn er zum Zeitpunkt der Verfügung bereits als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, diese Eintragung aber falsch und er nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG verfügungsberechtigt über das zuvor eingetragene Volkseigentum war. 3. Der nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG Verpflichtete darf seine noch werthaltigen Aufwendungen für eine Bebaubarkeit des Grundstücks von dem auszukehrenden Verkaufserlös des Grundstücks abziehen, soweit sie ihren Niederschlag im Verkaufspreis gefunden haben können und der Grundstückseigentümer für sie einzustehen hat.

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