Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen
VZOG · 23 Normen
- § 1Zuständigkeit
- § 1aBegriff des Vermögens
- § 1bAbwicklung von Entschädigungsvereinbarungen
- § 1cRückabwicklung zuordnungswidriger Veräußerungen
- § 2Verfahren
- § 3Grundbuchvollzug
- § 4Grundvermögen von Kapitalgesellschaften
- § 5Schiffe, Schiffsbauwerke und Straßen
- § 6Rechtsweg
- § 7Durchführungsvorschriften
- § 8Verfügungsbefugnis
- § 9ohne amtliche Überschrift
- § 10Kommunale Vorhaben
- § 11Umfang der Rückübertragung von Vermögenswerten
- § 12Erlaubte Maßnahmen
- § 13Geldausgleich bei Ausschluß der Rückübertragung
- § 16Vorrangiger Übergang von Reichsvermögen
- § 17Anwendung dieses Gesetzes
- § 18Vorschriften für das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn
- § 19Vorschriften für das Sondervermögen Deutsche Bundespost
- § 20Vorschriften für den Rundfunk und das Fernsehen der früheren DDR
- § 21Verhältnis zu anderen Vorschriften
- § 22Überleitungsvorschrift
Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.