§ 8 – Verfügungsbefugnis
VZOG · Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 17.05.2018 – V ZR 98/17ECLI:DE:BGH:2018:170518BVZR98.17.0
- BGH, Beschl. v. 11.01.2018 – V ZR 98/17ECLI:DE:BGH:2018:110118BVZR98.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 21.06.2017 – 10 B 19/16ECLI:DE:BVerwG:2017:210617B10B19.16.0
- BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016 – 10 B 1/16ECLI:DE:BVerwG:2016:211216B10B1.16.0
1. Die Befugnis der verfügenden Stelle, die Pflicht zur Auskehr des Verkaufserlöses oder des Wertes durch die Pflicht zur Verschaffung eines Ersatzgrundstücks zu ersetzen, setzt voraus, dass die verfügende Stelle selbst Eigentümerin des Ersatzgrundstücks ist. 2. Gegen ein rechtskräftiges Urteil im Auskehrprozess, welches die verfügende Stelle zur Zahlung des Verkaufserlöses oder des Wertes verurteilt, kann die Vollstreckungsgegenklage nicht auf nachträgliche Ersatzangebote gestützt werden, die der verfügenden Stelle bereits im Auskehrprozess möglich gewesen sind.
- BVerwG, Urt. v. 25.06.2015 – 3 C 17/14ECLI:DE:BVerwG:2015:250615U3C17.14.0
1. Der Anspruch des Berechtigten nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VZOG auf Erlösauskehr richtet sich wie bei § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG nur auf den tatsächlich geflossenen Erlös. Auch Ansprüche aus Nachbewertungsklauseln sind erst dann Bestandteil des auszukehrenden Erlöses, wenn entsprechende Zahlungen tatsächlich geleistet worden sind. 2. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung des anstelle des Erlöses nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VZOG zu zahlenden Verkehrswerts ist im Falle der rechtsgeschäftlichen Veräußerung der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Vereinbarte Nachbewertungsansprüche haben als solche keinen Einfluss auf die Wertbemessung. Das schließt es nicht aus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen, an die der Nachbewertungsanspruch anknüpft, in die Bewertung einfließen müssen, soweit sie bereits bei Vertragsabschluss wertbildend waren. 3. Im Falle eines Mindererlöses wahrt der Gesetzgeber die Interessen des Auskehrberechtigten durch den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswerts unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 2 VZOG; eine Einbeziehung nicht realisierter Nachbewertungsansprüche in den Verkehrswert im Wege einer erweiternden Auslegung dieser Norm kommt daher nicht in Betracht.
- BVerwG, Beschl. v. 20.01.2014 – 2 B 3/14
- BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 – 2 C 18/11
- BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 – 2 C 35/11
- BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 – 2 C 34/11
- BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 – 2 C 31/11
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