§ 7 – Durchführungsvorschriften
VZOG · Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 26.05.2025 – 8 AV 2.25ECLI:DE:BVerwG:2025:260525B8AV2.25.0
- BVerwG, Urt. v. 12.07.2023 – 8 C 4/22ECLI:DE:BVerwG:2023:120723U8C4.22.0
- BVerwG, Urt. v. 12.07.2023 – 8 C 5/22ECLI:DE:BVerwG:2023:120723U8C5.22.0
1. Die Vermögenszuordnung gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1 EV i. V. m. § 1 Abs. 1 VZOG steht auch bei Bestandskraft einer nachfolgenden öffentlichen Restitution des zugeordneten Vermögenswertes gemäß Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV i. V. m. § 1 Abs. 4 VZOG nicht entgegen; einer Aufhebung des Zuordnungsbescheides bedarf es nicht (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1995 - 7 C 16.94 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 8). 2. Wird ein Vermögenswert auf einen innerhalb der Frist des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 VZOG bei dem Präsidenten der Treuhandanstalt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 VZOG) eingereichten Antrag restituiert, kann der Restitutionsbescheid gemäß § 1 Abs. 7 VZOG nicht mit der Begründung, der Oberfinanzpräsident sei sachlich zuständig gewesen, angefochten und aufgehoben werden.
- BVerwG, Urt. v. 12.12.2018 – 10 C 10/17ECLI:DE:BVerwG:2018:121218U10C10.17.0
1. § 4 Abs. 2 Satz 1 KVG i.V.m. § 1 Abs. 4 VZOG ermächtigt die Zuordnungsbehörde zur Übertragung von Geschäftsanteilen an Kapitalgesellschaften, die aus Betrieben und Einrichtungen hervorgegangen sind, die nach den Grundsätzen des Kommunalvermögensgesetzes in kommunales Eigentum überführt werden müssen. 2. Die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 KVG i.V.m. § 1 Abs. 4 VZOG bestehende Möglichkeit zur hoheitlichen Übertragung von Geschäftsanteilen bleibt auch nach der Übertragung der Anteile an Dritte bestehen, wenn der Erwerb der Anteile unter Zuordnungsvorbehalt im Sinne von § 1c Abs. 2 und 3 VZOG gestellt wurde. 3. Eine Zuordnung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 KVG i.V.m. § 1 Abs. 4 VZOG kann nur erfolgen, wenn der materiell Zuordnungsberechtigte innerhalb der Ausschlussfrist einen Zuordnungsantrag gestellt hat.
- BGH, Urt. v. 23.11.2018 – V ZR 331/17ECLI:DE:BGH:2018:231118UVZR331.17.0
1. Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist im Verhältnis von Abwicklungsprätendenten untereinander nicht anwendbar. 2. Abwicklungsprätendenten sind nicht nur die juristischen Personen des öffentlichen oder des Privatrechts, denen das ehemalige Volkseigentum nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts zugeordnet oder zu übertragen ist, sondern auch Kapitalgesellschaften, deren Anteile einer oder mehreren Gebietskörperschaften oder der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben zustehen und denen ein zugeordneter Vermögenswert nach § 7 Abs. 5 VZOG übertragen worden ist. 3. Jedenfalls die an dem einem Bescheid nach § 7 Abs. 5 Satz 1 VZOG vorausgegangenen Zuordnungsverfahren nicht beteiligten Abwicklungsberechtigten können in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 5 Satz 2, § 2 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 VZOG auch nach Erlass des Zuordnungsbescheids ihr Eigentum an dem der Kapitalgesellschaft zugeordneten Vermögenswert geltend machen.
- BVerwG, Urt. v. 15.11.2012 – 3 C 12/12
§ 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG ist entsprechend anwendbar, wenn die Beteiligten sich über Grundsätze einigen, nach denen die Vermögenszuordnungsbehörde eine bestimmte Gruppe von Vermögenswerten - hier: das ehemals preußische land- und forstwirtschaftliche Vermögen - zuordnen soll. Auf Vermögenszuordnungsbescheide, die aufgrund solcher Einigungen ergehen, findet § 2 Abs. 1 Satz 7 VZOG keine Anwendung; die Beteiligten sind aber vorbehaltlich des Vorliegens eines Nichtigkeitsgrundes daran gehindert, die Rechtswidrigkeit der vereinbarten Grundsätze zu rügen.
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