§ 18 – Vorschriften für das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn

VZOG · Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen

(1)Unbeschadet des Vermögensübergangs auf das Sondervermögen im übrigen ist Artikel 26 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort genannten Vermögensgegenstände durch Zuordnungsbescheid gemäß § 2 auf das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn oder aus ihm durch Gesetz gebildete Sondervermögen oder juristische Personen zu übertragen sind. Die Widmung für einen anderen Zweck ist, auch wenn ihr von seiten des Sondervermögens oder seiner Rechtsvorgänger zugestimmt wurde, nur beachtlich, wenn der Abgang nicht den Grundsätzen einer unter den Bedingungen der früheren Deutschen Demokratischen Republik ordnungsgemäßen Eisenbahnwirtschaft widersprochen hat. Die Übertragung erfolgt nur auf Antrag des Sondervermögens; dieser kann bis zum Ablauf des 30. Juni 1994 gestellt werden. Soweit auf Grund dieser Vorschriften über einen Eigentumsübergang auf das Sondervermögen rechtskräftig entschieden worden ist, bleibt es hierbei.
(2)Artikel 26 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages ist nicht mehr anzuwenden. Die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen geben von Amts wegen bei ihnen durch das Sondervermögen eingereichte Anmeldungen an den für das Land jeweils zuständigen Oberfinanzpräsidenten ab, der sie an die zuständige Stelle weiterleitet. Sie gelten als Antrag nach Absatz 1 Satz 3.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 30.06.2011 – 3 C 30/10

    1. Veräußert ein nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG Verfügungsbefugter ein Grundstück derselben Person, deren seinerzeit schon bestehendes Eigentum im Nachhinein nach den Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes festgestellt wird, ist er in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG zur Erlösauskehr an den vermeintlichen Erwerber verpflichtet. 2. Die Deutsche Bahn AG handelt nach § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes - BEZNG - für den bahnintern Berechtigten und - falls ein Dritter zuordnungsberechtigt sein sollte - zugleich gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d i.V.m. Abs. 2 Satz 2 VZOG für den Zuordnungsberechtigten, wenn sie ein Grundstück veräußert, das im Grundbuch als volkseigen und in Rechtsträgerschaft der Deutschen Reichsbahn stehend eingetragen ist. 3. War das durch die Deutsche Bahn AG veräußerte Grundstück dieser bereits zuvor nach § 23 BEZNG durch einen vollziehbaren Übergabebescheid übertragen worden und war bereits ein entsprechender Grundbuchberichtigungsantrag beim zuständigen Grundbuchamt eingegangen, so bleibt in Ansehung eines zuordnungsberechtigten Dritten § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d i.V.m. Abs. 2 Satz 2 VZOG analog anwendbar.

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