§ 13 – Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken
WAFFG · Waffengesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 28.11.2018 – 6 C 4/18ECLI:DE:BVerwG:2018:281118U6C4.18.0
1. Die Berechtigung von Jägern zum Erwerb, Besitz und Führen von Jagdwaffen ohne Nachweis eines waffenrechtlichen Bedürfnisses erstreckt sich nicht auf Schalldämpfer, die für diese Schusswaffen bestimmt sind. 2. Ein besonders anzuerkennendes persönliches Interesse von Jägern für Schalldämpferwaffen besteht nicht, weil der Bundesgesetzgeber Schalldämpfer nicht als notwendig für die Ausübung der Jagd ansieht. 3. Das Interesse der Jäger, mögliche Schädigungen ihres Gehörs durch das Abfeuern von Jagdlangwaffen auszuschließen, kann den waffengesetzlichen Grundsatz nicht außer Kraft setzen, privaten Besitz an Schalldämpfern, die für Schusswaffen bestimmt sind, auch bei legalem Schusswaffenbesitz möglichst zu verhindern. 4. Aus den Feststellungen der großen Mehrzahl der Verwaltungsgerichte ergibt sich, dass die Verwendung einer schallgedämpften Waffe zum Schutz des Gehörs nicht erforderlich ist, weil gleich wirksame Schutzvorkehrungen zur Verfügung stehen.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 12.08.2016 – 3 B 113/16
- BVerwG, Urt. v. 07.03.2016 – 6 C 60/14ECLI:DE:BVerwG:2016:070316U6C60.14.0
1. Jäger dürfen nur solche Schusswaffen besitzen, mit denen die Jagd ausgeübt werden darf. 2. Verboten ist die Ausübung der Jagd mit halbautomatischen Waffen, die nach ihrer baulichen Beschaffenheit geeignet sind, ein Magazin mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen aufzunehmen.
- BVerwG, Urt. v. 07.03.2016 – 6 C 59/14ECLI:DE:BVerwG:2016:070316U6C59.14.0
- BVerwG, Urt. v. 27.01.2016 – 6 C 36/14ECLI:DE:BVerwG:2016:270116U6C36.14.0
1. Die Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte setzt voraus, dass mehrere Personen Mitbesitz an ein- und derselben Schusswaffe haben und jede Person einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis für den Schusswaffenbesitz hat. 2. Personen mit einem waffenrechtlichen Bedürfnis darf keine Besitzerlaubnis für Schusswaffen erteilt werden, die einem generellen Benutzungsverbot unterliegen. 3. Schusswaffen im berechtigten Besitz von Erben ohne waffenrechtliches Bedürfnis unterliegen einem umfassenden, durch die Blockierpflicht gesicherten Benutzungsverbot. Dies schließt berechtigten Mitbesitz von Personen mit einem waffenrechtlichen Bedürfnis aus.
- BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 28/11
- BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 25/11
- BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 27/11
1. Die Unterschreitung des Dreijahreszeitraums für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG (juris: WaffG 2002) ist nicht von sich aus als unverhältnismäßig anzusehen. Das Gesetz geht mit der Formulierung "in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren" von einem Höchstzeitraum für den Abstand zwischen zwei Zuverlässigkeitsprüfungen aus, der nicht überschritten und nicht von einem Mindestzeitraum, der nicht unterschritten werden darf. 2. Die zuständige Behörde ist nicht gezwungen, einen Dreijahreshöchstzeitraum tagesgenau einzuhalten. Sie handelt vielmehr in Übereinstimmung mit dem Gesetz, wenn sie "regelmäßig" kürzere Abstände als drei Jahre einhält, sofern sie durch sachliche Umstände im Verwaltungsverfahren dazu gezwungen wird und nicht willkürlich handelt, um etwa ihr Gebühreneinkommen zu erhöhen. 3. Allenfalls wenn der Zeitraum von drei Jahren ohne konkreten Anlass erheblich unterschritten wird, kann die erneute Überprüfung im Rahmen einer waffenrechtlichen Regelüberprüfung nicht erforderlich und die hierfür verlangte Gebühr rechtswidrig sein. Ein solches erhebliches Unterschreiten des zeitlichen Abstands zwischen den Überprüfungen liegt aber bei einem Abstand von gut zwei Jahren nicht vor.
- BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 29/11
- BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 24/11
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