§ 10 – Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen
WAFFG · Waffengesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 15.04.2024 – 6 B 204/23
- Wer gegen eine sofort vollziehbare Auflage der Waffenbehörde nach § 9 Abs. 2 WaffG verstößt, handelt nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG ordnungswidrig und verstößt somit gegen Gesetze im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG. Verstößt der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis wiederholt oder gröblich gegen eine solche Auflage, ist regelmäßig von einer Unzuverlässigkeit auszugehen.
Wer gegen eine sofort vollziehbare Auflage der Waffenbehörde nach § 9 Abs. 2 WaffG verstößt, handelt nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG ordnungswidrig und verstößt somit gegen Gesetze im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG. Verstößt der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis wiederholt oder gröblich gegen eine solche Auflage, ist regelmäßig von einer Unzuverlässigkeit auszugehen.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 25.09.2023 – 6 B 24/23
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.10.2022 – 6 B 171/22
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.09.2019 – 3 B 190/19
- 1. Verstößt eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung gegen § 29 DRiG, ist das Oberverwaltungsgericht verpflichtet, eine eigenständige Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu fassen. 2. Diejenigen, die der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland verneinen und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung grundsätzlich nicht als für sich verbindlich anerkennen, geben Anlass zu der Befürchtung, dass sie auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen werden. 3. Der Reichsbürgerbewegung ist zuzuordnen, wer deren Gedankengut und Ideologie insbesondere nach außen hin erkennbar vertritt, verbreitet oder in sonstiger Weise aktiv dafür eintritt.
1. Verstößt eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung gegen § 29 DRiG, ist das Oberverwaltungsgericht verpflichtet, eine eigenständige Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu fassen. 2. Diejenigen, die der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland verneinen und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung grundsätzlich nicht als für sich verbindlich anerkennen, geben Anlass zu der Befürchtung, dass sie auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen werden. 3. Der Reichsbürgerbewegung ist zuzuordnen, wer deren Gedankengut und Ideologie insbesondere nach außen hin erkennbar vertritt, verbreitet oder in sonstiger Weise aktiv dafür eintritt.
- BVerwG, Beschl. v. 10.07.2018 – 6 B 79/18ECLI:DE:BVerwG:2018:100718B6B79.18.0
Die Versagung und der Widerruf des Kleinen Waffenscheins können auf die freiwillige Zugehörigkeit zu einer organisierten Gruppe gestützt werden, wenn die Gewaltausübung ein prägendes Strukturmerkmal dieser Gruppe darstellt und ein Mitglied jederzeit in deren Gewalttätigkeiten hineingezogen werden kann (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 105).
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 15.05.2018 – 3 E 86/17
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 03.11.2017 – 3 B 153/17
- BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 6 C 36/15ECLI:DE:BVerwG:2016:171116U6C36.15.0
Hat die zuständige Waffenbehörde aufgrund von Anhaltspunkten für den Wegfall der erforderlichen Zuverlässigkeit oder der persönlichen Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis bereits ein Widerrufsverfahren eingeleitet, ist ein wirksamer Verzicht auf die Erlaubnis und damit ihre Erledigung auf sonstige Weise ausgeschlossen.
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