§ 9 – Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen
WAFFG · Waffengesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 16.03.2015 – 6 C 31/14ECLI:DE:BVerwG:2015:160315U6C31.14.0
Die Blockierpflicht gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG (juris: WaffG 2002) gilt auch in Bezug auf Erbwaffen, die vor Einführung dieser Pflicht durch das Waffengesetzänderungsgesetz vom 26. März 2008 (juris: WaffG2002uaÄndG) vom Erwerber infolge Erbfalls im Einklang mit damaligen waffenrechtlichen Vorgaben in Besitz genommen worden sind. Dem steht der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegen.
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