§ 5 – Zuverlässigkeit
WAFFG · Waffengesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.04.2026 – 3 A 474/25
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.12.2025 – 6 A 392/24
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 30.09.2025 – 6 B 99/25
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 12.09.2024 – 6 B 48/24
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.07.2024 – 6 B 23/24
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 15.04.2024 – 6 B 204/23
- Wer gegen eine sofort vollziehbare Auflage der Waffenbehörde nach § 9 Abs. 2 WaffG verstößt, handelt nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG ordnungswidrig und verstößt somit gegen Gesetze im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG. Verstößt der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis wiederholt oder gröblich gegen eine solche Auflage, ist regelmäßig von einer Unzuverlässigkeit auszugehen.
Wer gegen eine sofort vollziehbare Auflage der Waffenbehörde nach § 9 Abs. 2 WaffG verstößt, handelt nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG ordnungswidrig und verstößt somit gegen Gesetze im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG. Verstößt der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis wiederholt oder gröblich gegen eine solche Auflage, ist regelmäßig von einer Unzuverlässigkeit auszugehen.
- Tatsachen für ein zu prognostizierendes missbräuchliches Verwenden einer Waffe sind grundsätzlich gegeben, wenn der Betreffende eine Waffe unmissverständlich zur Drohung oder Einschüchterung einsetzt, ohne dass dies von der Rechtsordnung gedeckt ist. Dies gilt auch für die Verwendung einer Schreckschusspistole, die einer Schusswaffe optisch ähnelt und daher gleichermaßen zur Drohung oder Einschüchterung geeignet ist.
Tatsachen für ein zu prognostizierendes missbräuchliches Verwenden einer Waffe sind grundsätzlich gegeben, wenn der Betreffende eine Waffe unmissverständlich zur Drohung oder Einschüchterung einsetzt, ohne dass dies von der Rechtsordnung gedeckt ist. Dies gilt auch für die Verwendung einer Schreckschusspistole, die einer Schusswaffe optisch ähnelt und daher gleichermaßen zur Drohung oder Einschüchterung geeignet ist.
- Mit einer Fördermitgliedschaft wird eine Vereinigung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG regelmäßig unterstützt.
Mit einer Fördermitgliedschaft wird eine Vereinigung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG regelmäßig unterstützt.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.12.2023 – 6 B 61/23
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