§ 6 – Persönliche Eignung

WAFFG · Waffengesetz

(1)Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1.geschäftsunfähig sind,
2.abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde holt die Stellungnahme der folgenden Behörden ein, ob dort Erkenntnisse nach den Sätzen 1 und 2 vorliegen: 1.der zuständigen Behörde der Landespolizei oder der zentralen Polizeidienststelle oder des zuständigen Landeskriminalamtes,
2.der Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze im Inland der betroffenen Person, beschränkt auf die letzten zehn Jahre vor Durchführung der Prüfung der persönlichen Eignung,
3.der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde,
4.des Zollkriminalamtes.
Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.
(2)Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.
(3)Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.
(4)Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.08.2024 – 6 B 18/24
  • BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 6 C 36/15ECLI:DE:BVerwG:2016:171116U6C36.15.0

    Hat die zuständige Waffenbehörde aufgrund von Anhaltspunkten für den Wegfall der erforderlichen Zuverlässigkeit oder der persönlichen Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis bereits ein Widerrufsverfahren eingeleitet, ist ein wirksamer Verzicht auf die Erlaubnis und damit ihre Erledigung auf sonstige Weise ausgeschlossen.

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.03.2015 – 3 A 268/14
  • BVerwG, Urt. v. 22.10.2014 – 6 C 30/13ECLI:DE:BVerwG:2014:221014U6C30.13.0

    Vorsichtig und sachgemäß im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG (juris: WaffG 2002) geht mit Waffen nur um, wer sie in nüchternem Zustand gebraucht und so sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zur Gefährdung Dritter führen können.

  • BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 29/11
  • BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 26/11
  • BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 24/11
  • BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 27/11

    1. Die Unterschreitung des Dreijahreszeitraums für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG (juris: WaffG 2002) ist nicht von sich aus als unverhältnismäßig anzusehen. Das Gesetz geht mit der Formulierung "in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren" von einem Höchstzeitraum für den Abstand zwischen zwei Zuverlässigkeitsprüfungen aus, der nicht überschritten und nicht von einem Mindestzeitraum, der nicht unterschritten werden darf. 2. Die zuständige Behörde ist nicht gezwungen, einen Dreijahreshöchstzeitraum tagesgenau einzuhalten. Sie handelt vielmehr in Übereinstimmung mit dem Gesetz, wenn sie "regelmäßig" kürzere Abstände als drei Jahre einhält, sofern sie durch sachliche Umstände im Verwaltungsverfahren dazu gezwungen wird und nicht willkürlich handelt, um etwa ihr Gebühreneinkommen zu erhöhen. 3. Allenfalls wenn der Zeitraum von drei Jahren ohne konkreten Anlass erheblich unterschritten wird, kann die erneute Überprüfung im Rahmen einer waffenrechtlichen Regelüberprüfung nicht erforderlich und die hierfür verlangte Gebühr rechtswidrig sein. Ein solches erhebliches Unterschreiten des zeitlichen Abstands zwischen den Überprüfungen liegt aber bei einem Abstand von gut zwei Jahren nicht vor.

  • BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 28/11
  • BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 25/11

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 WAFFG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 6 WAFFG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.