§ 10

WAHLPRG · Wahlprüfungsgesetz

(1)Der Wahlprüfungsausschuß berät geheim über das Ergebnis der Verhandlung.
(2)An der Schlußberatung können nur diejenigen ordentlichen und beratenden Mitglieder des Ausschusses oder ihre Stellvertreter teilnehmen, die der mündlichen Verhandlung beigewohnt haben.
(3)Bei der Schlußentscheidung gilt Stimmenthaltung als Ablehnung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 WAHLPRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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