§ 8

WAHLPRG · Wahlprüfungsgesetz

(1)Die mündliche Verhandlung findet öffentlich statt.
(2)Für die mündliche Verhandlung gilt § 4, doch sollen an ihr alle Mitglieder oder ihre Stellvertreter teilnehmen.
(3)Der Vorsitzende hat in der mündlichen Verhandlung die Befugnisse, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der für den Zivilprozeß geltenden Bestimmungen ergeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 14.04.2020 – 5 StR 424/19ECLI:DE:BGH:2020:140420B5STR424.19.0

    1. Das Sächsische Wahlprüfungsgesetz lässt die eidliche Vernehmung am Verfahren Beteiligter als Zeugen nicht zu. 2. § 162 StGB enthält keine Einschränkung der Strafbarkeit falscher eidlicher Aussagen.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 WAHLPRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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