§ 7
WAHLPRG · Wahlprüfungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 14.04.2020 – 5 StR 424/19ECLI:DE:BGH:2020:140420B5STR424.19.0
1. Das Sächsische Wahlprüfungsgesetz lässt die eidliche Vernehmung am Verfahren Beteiligter als Zeugen nicht zu. 2. § 162 StGB enthält keine Einschränkung der Strafbarkeit falscher eidlicher Aussagen.
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