§ 13 – Inhalt des Beschwerdebescheides
WBO · Wehrbeschwerdeordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 26.02.2026 – 1 WB 50.25ECLI:DE:BVerwG:2026:260226B1WB50.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 26.02.2026 – 1 WB 40.25ECLI:DE:BVerwG:2026:260226B1WB40.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 29.09.2022 – 1 WB 30/21ECLI:DE:BVerwG:2022:290922B1WB30.21.0
- BVerwG, Beschl. v. 15.06.2022 – 1 WB 7/22ECLI:DE:BVerwG:2022:150622B1WB7.22.0
- BVerwG, Beschl. v. 09.11.2020 – 1 WDS-VR 11/20ECLI:DE:BVerwG:2020:091120B1WDSVR11.20.0
- BVerwG, Beschl. v. 18.12.2019 – 1 WB 2/19ECLI:DE:BVerwG:2019:181219B1WB2.19.0
Erweist sich eine Beschwerde als begründet, genügt eine bloße Aufhebung dem Anspruch auf einen vollständigen und stattgebenden Beschwerdebescheid nicht.
- BVerwG, Beschl. v. 03.05.2019 – 1 WNB 3/18ECLI:DE:BVerwG:2019:030519B1WNB3.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 26.02.2018 – 1 WNB 5/17ECLI:DE:BVerwG:2018:260218B1WNB5.17.0
1. Fügt der Beschwerdeführer bei Einlegung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung den Beschwerdebescheid sowie ggf. den Bescheid über die weitere Beschwerde nicht bei, so hat dies nicht die Unzulässigkeit des Antrags zur Folge. 2. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nicht allein verlangt werden, dass die Verpflichtung zu disziplinarer Behandlung eines Falls (§ 19 Abs. 2 WBO) isoliert ausgesprochen wird. 3. Kostenentscheidungen des Truppendienstgerichts können nur zusammen mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden.
- BVerwG, Beschl. v. 26.10.2017 – 1 WB 41/16ECLI:DE:BVerwG:2017:261017B1WB41.16.0
1. Die für die Beschwerdeentscheidung zuständige Stelle (§ 9 Abs. 1 WBO) ist im Umfang ihrer Kontrollkompetenz (§ 13 WBO) befugt, in der Beschwerdeentscheidung die materiellen Auswahlerwägungen, die einer Entscheidung über die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens zugrunde liegen, zu ändern oder zu ergänzen. 2. Personalwirtschaftliche Erwägungen (hier: das Ziel, Soldaten in einem defizitär besetzten fachlichen Werdegang zu halten) sind kein zulässiges Kriterium, um einen Bewerber von der Betrachtung in einem Auswahlverfahren nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) auszuschließen. 3. Wird ein Auswahlverfahren zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens fortgesetzt, obwohl kein Bewerber alle Kriterien des Anforderungsprofils erfüllt, so muss der Verzicht auf die ursprünglichen Anforderungen gegenüber allen Bewerbern gleichmäßig gehandhabt werden. Es verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn ein Bewerber, der ein bestimmtes Kriterium des ursprünglichen Anforderungsprofils nicht erfüllt, ohne (dokumentierten) sachlichen Grund von der Betrachtung im Eignungs- und Leistungsvergleich ausgeschlossen wird, während ein anderer Bewerber, der ein anderes Kriterium des ursprünglichen Anforderungsprofils nicht erfüllt, hierin einbezogen wird.
- BVerwG, Beschl. v. 13.07.2015 – 1 WB 64/14ECLI:DE:BVerwG:2015:130715B1WB64.14.0
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