§ 16 – Weitere Beschwerde
WBO · Wehrbeschwerdeordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 28.05.2025 – 2 WA 4.24ECLI:DE:BVerwG:2025:280525U2WA4.24.0
1. § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass die Entschädigungsregelungen nach §§ 198 ff. GVG auf das Vorermittlungsverfahren der Wehrdisziplinaranwaltschaft anwendbar sind. 2. Eine diesbezügliche Entschädigung setzt eine Verzögerungsrüge bereits im Vorermittlungsverfahren voraus.
- BVerwG, Beschl. v. 11.07.2024 – 2 WA 7/23ECLI:DE:BVerwG:2024:110724B2WA7.23.0
- BVerwG, Beschl. v. 09.12.2021 – 2 WDB 10/21ECLI:DE:BVerwG:2021:091221B2WDB10.21.0
- BVerwG, Beschl. v. 05.12.2018 – 2 WNB 4/18ECLI:DE:BVerwG:2018:051218B2WNB4.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 28.06.2018 – 1 WRB 1/18ECLI:DE:BVerwG:2018:280618B1WRB1.18.0
1. Gegenstand der wehrdienstgerichtlichen Kontrolle ist der Beschwerdebescheid in der Gestalt der Entscheidung über die weitere Beschwerde. 2. Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist im Verfahren der weiteren Beschwerde grundsätzlich befugt, auf Antrag des Beschwerdeführers den Gegenstand des Verfahrens abzuändern oder zu erweitern.
- BVerwG, Beschl. v. 25.02.2016 – 1 WB 7/15ECLI:DE:BVerwG:2016:250216B1WB7.15.0
Die Monatsfrist, nach deren (fruchtlosen) Ablauf in einem Wehrbeschwerdeverfahren ein Rechtsbehelf wegen Untätigkeit eingelegt werden kann (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO), stellt keine Bearbeitungsfrist für die zuständige Stelle (§ 9 WBO) dar. Sie beginnt auch dann mit der Einlegung der Beschwerde oder weiteren Beschwerde zu laufen, wenn diese bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Soldaten eingelegt wird und der zuständigen Stelle erst zugeleitet werden muss.
- BVerwG, Beschl. v. 04.06.2014 – 2 B 108/13
- BVerwG, Beschl. v. 16.12.2010 – 2 WDB 3/10
1. Im Falle des § 42 Nr. 4 Satz 3 WDO (juris: WDO 2002) ist die weitere Beschwerde bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder bei dem Bundesverwaltungsgericht einzulegen, nicht aber bei der Stelle, die über die Beschwerde entschieden hat. 2. Bei Dienststellen, in denen Soldaten Personalvertretungen gewählt haben, ist auch bei Disziplinarmaßnahmen anhörungspflichtige Stelle allein der Dienststellenleiter und nicht der Disziplinarvorgesetzte oder die Einleitungsbehörde (wie 1. WD-Senat, Beschluss vom 31. Januar 2007 - BVerwG 1 WB 16.06 - Buchholz 449.7 § 52 SBG Nr. 3 = NZWehrR 2007, 162). 3. Eine Anhörung nach § 27 Abs. 1 SBG ist unzureichend, wenn der Disziplinarvorgesetzte der Vertrauensperson nicht die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe mitteilt. 4. Folge einer unterbliebenen oder unzureichenden Anhörung der Vertrauensperson ist die Rechtswidrigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahme. Die Anhörung kann auch nicht in dem Beschwerdeverfahren ganz oder gegebenenfalls teilweise nachgeholt werden.
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