§ 16a – Notwendige Aufwendungen und Kosten im vorgerichtlichen Verfahren

WBO · Wehrbeschwerdeordnung

(1)Das vorgerichtliche Verfahren beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. Es ist kostenfrei.
(2)Soweit die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolgreich ist, sind dem Beschwerdeführer die ihm zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erwachsenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
(3)Die Vergütung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten ist nur dann erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung notwendig war.
(4)Soweit der Beschwerde vor Erlass eines Beschwerdebescheides abgeholfen wird, sind die Absätze 1 bis 3 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes sinngemäß anzuwenden.
(5)Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen sowie die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten kann durch Anrufung des Truppendienstgerichts angefochten werden. § 17 Absatz 4 gilt entsprechend. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer entscheidet hierüber endgültig durch Beschluss. Erlässt der Bundesminister der Verteidigung oder der Generalinspekteur der Bundeswehr den Beschwerdebescheid, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Truppendienstgerichts tritt.
(6)§ 144 Absatz 8 und § 146 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 28.09.2023 – 2 WRB 2/23ECLI:DE:BVerwG:2023:280923B2WRB2.23.0

    Auch eine zugelassene Rechtsbeschwerde ändert nichts daran, dass sie in Kostensachen nach § 23a Abs. 2 WBO i. V. m. § 158 Abs. 1 VwGO unstatthaft ist.

  • BVerwG, Beschl. v. 18.12.2019 – 1 WRB 5/18ECLI:DE:BVerwG:2019:181219B1WRB5.18.0

    Wendet sich eine Vertrauensperson mit einer vorgerichtlichen Beschwerde gegen die Missachtung ihres disziplinaren Schutzstatus aus § 15 Abs. 2 WDO, kann sie die Übernahme der notwendigen Rechtsanwaltskosten von ihrer Dienststelle nach § 8 Abs. 4 SBG beanspruchen.

  • BVerwG, Beschl. v. 21.11.2019 – 1 WRB 3/18ECLI:DE:BVerwG:2019:211119B1WRB3.18.0

    Die Vertrauensperson hat ein mit der Wehrbeschwerde durchsetzbares Recht auf Durchführung der Quartalsbesprechung gemäß § 20 Abs. 4 SBG.

  • BVerwG, Beschl. v. 21.11.2019 – 1 WRB 2/18ECLI:DE:BVerwG:2019:211119B1WRB2.18.0

    1. Zu den Kosten der Tätigkeit der Vertrauensperson, die die Dienststelle zu tragen hat, können auch die Kosten gehören, die der Vertrauensperson durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung entstehen. 2. Soweit die Dienststelle die Vertrauensperson von Rechtsanwaltskosten freizustellen hat, umfasst dies auch den Anspruch des Rechtsanwalts auf einen angemessenen Vorschuss.

  • BVerwG, Beschl. v. 04.07.2019 – 1 WB 12/19ECLI:DE:BVerwG:2019:040719B1WB12.19.0
  • BVerwG, Beschl. v. 05.06.2019 – 1 WNB 1/19ECLI:DE:BVerwG:2019:050619B1WNB1.19.0
  • BVerwG, Beschl. v. 27.03.2019 – 1 WB 5/19ECLI:DE:BVerwG:2019:270319B1WB5.19.0
  • BVerwG, Beschl. v. 17.12.2018 – 1 WB 34/18ECLI:DE:BVerwG:2018:171218B1WB34.18.0

    1. Die Beschwerde wegen eines Rechts, das einer Personenmehrheit nur gemeinschaftlich zusteht, ist keine unzulässige gemeinschaftliche Beschwerde im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 WBO. 2. Zu den Kosten der Wahl nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz, die die Dienststelle trägt (§ 3 Abs. 5, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 4 SBG), gehören auch die Kosten eines Wahlanfechtungsverfahrens.

  • BVerwG, Beschl. v. 14.12.2018 – 1 WB 49/17ECLI:DE:BVerwG:2018:141218B1WB49.17.0
  • BVerwG, Beschl. v. 21.06.2018 – 1 WB 13/18ECLI:DE:BVerwG:2018:210618B1WB13.18.0

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