§ 22 – Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr

WBO · Wehrbeschwerdeordnung

Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 01.09.2021 – 1 WB 15/21ECLI:DE:BVerwG:2021:010921B1WB15.21.0
  • BVerwG, Beschl. v. 26.11.2020 – 1 WB 23/20ECLI:DE:BVerwG:2020:261120B1WB23.20.0
  • BVerwG, Beschl. v. 18.12.2012 – 1 WB 68/11
  • BVerwG, Beschl. v. 18.12.2012 – 1 WB 64/11
  • BVerwG, Beschl. v. 26.04.2011 – 2 WDB 2/11

    1. Nimmt der Bundesminister der Verteidigung oder einer der in § 22 WBO genannten Disziplinarvorgesetzten zu Unrecht seine Zuständigkeit zur Entscheidung über eine (weitere) Beschwerde gegen eine Maßnahme des nächsten Disziplinarvorgesetzten an, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Aufhebung dieser Beschwerdeentscheidung zuständig. 2. Im Übrigen ist das Verfahren an das zuständige Truppendienstgericht zu verweisen. 3. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergeht ohne ehrenamtliche Richter.

  • BVerwG, Beschl. v. 09.04.2010 – 2 WDS-VR 1/10

    1. Zuständig für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung ist ab Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde das Bundesverwaltungsgericht und zwar unabhängig davon, ob ihm die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde bereits vorliegt oder nicht (wie Beschluss vom 19. Juni 1998 - BVerwG 6 AV 2.98 - Buchholz 303 § 719 ZPO Nr. 1). 2. Generell endet die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs - vorbehaltlich einer abweichenden gesetzlichen Regelung - erst mit der Unanfechtbarkeit der angegriffenen Maßnahme (wie Urteil vom 27. Oktober 1987 - BVerwG 1 C 19.85 - BVerwGE 78, 192 <209 f.>). 3. Wird gegen einen die Beschwerde gegen die Verhängung eines Disziplinararrestes zurückweisenden Beschluss des Truppendienstgerichts Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b WBO eingelegt, besteht die nach § 42 Nr. 2 Satz 1 WDO (juris: WDO 2002) eingetretene aufschiebende Wirkung fort.

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