§ 23 – Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren

WBO · Wehrbeschwerdeordnung

(1)Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.
(2)Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.
(3)Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.
(4)Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(5)Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.
(6)Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(7)§ 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 04.03.2026 – 2 AV 1.26ECLI:DE:BVerwG:2026:040326B2AV1.26.0
  • BVerwG, Beschl. v. 30.04.2025 – 1 WB 34.24ECLI:DE:BVerwG:2025:300425B1WB34.24.0
  • BVerwG, Beschl. v. 25.06.2015 – 1 WB 27/13ECLI:DE:BVerwG:2015:250615B1WB27.13.0

    1. Die Beschwerde (§ 23 Abs. 6 Satz 2 WBO) und die Anfechtungsklage gegen die Versetzung eines Soldaten in den Ruhestand haben keine aufschiebende Wirkung. Vorläufiger Rechtsschutz wird nur nach § 23 Abs. 6 Satz 3 WBO in Verbindung mit § 80 Abs. 5, 7 und 8 VwGO gewährt. 2. Zum Verhältnis der Zuständigkeiten der Wehrdienstgerichte und - im Rahmen von Beförderungs- und Schadensersatzbegehren - der allgemeinen Verwaltungsgerichte, den Anspruch auf fiktive Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten, den ein vom militärischen Dienst freigestelltes Personalratsmitglied geltend macht, zu überprüfen.

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