§ 2 – Ausnahmen vom Anwendungsbereich

WBVG · Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen

Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Verträge über 1.Leistungen der Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.Leistungen der Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke,
3.Leistungen im Sinne des § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
4.Leistungen, die im Rahmen von Kur- oder Erholungsaufenthalten erbracht werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 WBVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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