§ 4 – Vertragsschluss und Vertragsdauer

WBVG · Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen

(1)Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vereinbarung einer Befristung ist zulässig, wenn die Befristung den Interessen des Verbrauchers nicht widerspricht. Ist die vereinbarte Befristung nach Satz 2 unzulässig, gilt der Vertrag für unbestimmte Zeit, sofern nicht der Verbraucher seinen entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen nach Ende der vereinbarten Vertragsdauer dem Unternehmer erklärt.
(2)War der Verbraucher bei Abschluss des Vertrags geschäftsunfähig, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung eines Bevollmächtigten oder Betreuers ab. § 108 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. In Ansehung einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung gilt der Vertrag als wirksam geschlossen. Solange der Vertrag nicht wirksam geschlossen worden ist, kann der Unternehmer das Vertragsverhältnis nur aus wichtigem Grund für gelöst erklären; die §§ 12 und 13 Absatz 2 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(3)Mit dem Tod des Verbrauchers endet das Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Unternehmer. Die vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Behandlung des in den Räumen oder in Verwahrung des Unternehmers befindlichen Nachlasses des Verbrauchers bleiben wirksam. Eine Fortgeltung des Vertrags kann für die Überlassung des Wohnraums gegen Fortzahlung der darauf entfallenden Entgeltbestandteile vereinbart werden, soweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag des Verbrauchers nicht überschritten wird. In diesen Fällen ermäßigt sich das geschuldete Entgelt um den Wert der ersparten Aufwendungen des Unternehmers.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 13.07.2017 – B 8 SO 1/16 RECLI:DE:BSG:2017:130717UB8SO116R0

    1. Die Regelung des SGB IX über die Bestimmung des zuständigen Rehabilitationsträgers findet auch auf Rehabilitationsverfahren Anwendung, die vor dem 1.7.2001 begonnen haben. 2. Der die Leistung erbringende Rehabilitationsträger darf nach dem 1.7.2001 und vor Erlass eines Folgebescheids seine Zuständigkeit prüfen und den Leistungsfall an den ggf (eigentlich) zuständigen Leistungsträger abgeben. 3. Leistungen der Eingliederungshilfe setzen keinen qualitativen oder quantitativen Umfang der Hilfeleistung voraus.

  • BVerwG, Urt. v. 02.06.2010 – 8 C 24/09

    In Heimverträgen mit Leistungsempfängern der sozialen Pflegeversicherung ist eine Klausel, die eine Fortgeltung des Heimvertrages und eine Pflicht zur Fortzahlung von Bestandteilen des Heimentgeltes über den Sterbetag des Bewohners hinaus vorsieht, unzulässig und unwirksam.

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