§ 6 – Obergrenze für die Darlehensvolumen-Immobilienwert-Relation

WOIMMODARLRV · Verordnung zur Durchführung von Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien

(1)Die Obergrenze für die Darlehensvolumen-Immobilienwert-Relation gilt für 1.das von einem Darlehensgeber insgesamt zur Verfügung gestellte Fremdkapitalvolumen einer Wohnimmobilienfinanzierung sowie
2.die dem Darlehensgeber bekannte Gesamtfinanzierung unter Berücksichtigung der Fremdfinanzierungen Dritter.
(2)Der Darlehensgeber kann bei der Anwendung der Obergrenze auf die Gesamtfinanzierung nach Absatz 1 Nummer 2 die Angaben des Darlehensnehmers oder Auskünfte anderer Stellen verwenden. § 18a Absatz 3 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Hierbei bleiben solche Fremdfinanzierungen Dritter unberücksichtigt, die Bestandteil einer sozialen Wohnraumförderung im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes oder nach entsprechenden landesrechtlichen Regelungen sind und den Eigenmitteln des Darlehensnehmers gleichzustellen sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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