§ 8 – Ausnahmen

WOIMMODARLRV · Verordnung zur Durchführung von Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien

(1)Die Ausnahmen nach § 48u Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes und mögliche weitere von der Bundesanstalt nach § 48u Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes zugelassene Ausnahmen jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 8a Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches und § 308b Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten nur für Darlehen, auf die insgesamt und in voller Höhe mindestens eine dieser Ausnahmen zutrifft.
(2)Darlehen für Maßnahmen, für die eine soziale Wohnraumförderung im Sinne des § 1 Absatz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes oder nach entsprechenden landesrechtlichen Regelungen zugesagt ist, sind von den festgelegten Beschränkungen ausgenommen, soweit das Darlehen zur Finanzierung solcher Maßnahmen dient, auf die sich die Förderzusage erstreckt. Dient das Darlehen nur teilweise der Finanzierung einer Maßnahme, die Gegenstand einer Förderzusage ist, so unterliegt das Darlehen den Beschränkungen nur insoweit als es über die Finanzierung der Maßnahme hinausgeht, die Gegenstand einer Förderzusage ist. Absatz 1 findet insoweit keine Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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