§ 53 – Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden

WPIG · Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten

Die Bundesanstalt unterrichtet die von den Vertragsstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannten zuständigen Abwicklungsbehörden und, soweit erforderlich, die zuständigen Abwicklungsbehörden von Drittstaaten über das von einem Wertpapierinstitut nach § 49 Nummer 1 verlangte zusätzliche Kapital sowie über möglicherweise von einem solchen Wertpapierinstitut erwartete Korrekturen gemäß § 51 Absatz 2.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 53 WPIG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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