§ 55 – Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde

WPIG · Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten

Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über 1.ihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess nach § 47,
2.die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den §§ 56 bis 58 und
3.den Umfang der nach § 83 festgelegten Sanktionen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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