§ 25 – Tätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzten
WSTRG · Wehrstrafgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 01.02.2012 – 2 WD 1/11
1. Zu den Tatbeständen der körperlichen Misshandlung und der entwürdigenden Behandlung durch Vorgesetzte nach §§ 31 und 32 WStG (juris: WStrG) und der deshalb gebotenen disziplinarischen Regelmaßnahme. 2. §§ 30, 31 WStG schützen nicht allein das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit und die Würde des Untergebenen, sondern ebenso die Disziplin und Ordnung in der Bundeswehr als "überindividuelle Werte", sodass selbst die Einwilligung des Misshandelten die Tatbestandsverwirklichung unberührt lässt und ein Irrtum des Vorgesetzten über die Bedeutung der Einwilligung eines Untergebenen nach den Grundsätzen des Verbotsirrtums (§ 17 StGB) zu behandeln ist, der den Vorsatz unberührt lässt.
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