§ 25 – Tätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzten

WSTRG · Wehrstrafgesetz

(1)Wer es unternimmt, gegen einen Vorgesetzten tätlich zu werden, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft.
(2)In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
(3)In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) herbeiführt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 01.02.2012 – 2 WD 1/11

    1. Zu den Tatbeständen der körperlichen Misshandlung und der entwürdigenden Behandlung durch Vorgesetzte nach §§ 31 und 32 WStG (juris: WStrG) und der deshalb gebotenen disziplinarischen Regelmaßnahme. 2. §§ 30, 31 WStG schützen nicht allein das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit und die Würde des Untergebenen, sondern ebenso die Disziplin und Ordnung in der Bundeswehr als "überindividuelle Werte", sodass selbst die Einwilligung des Misshandelten die Tatbestandsverwirklichung unberührt lässt und ein Irrtum des Vorgesetzten über die Bedeutung der Einwilligung eines Untergebenen nach den Grundsätzen des Verbotsirrtums (§ 17 StGB) zu behandeln ist, der den Vorsatz unberührt lässt.

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