§ 62a – Kollektive Verbraucherinformation

ZAG · Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten

(1)Die Bundesanstalt hat das elektronische Merkblatt nach Artikel 106 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1722 vom 18. Juni 2021 (ABl. L 343 vom 28.9.2021, S. 1) geändert worden ist, auf ihrer Internetseite auf barrierefreie Art und Weise leicht zugänglich zu machen.
(2)Zahlungsdienstleister haben das elektronische Merkblatt nach Absatz 1 auf ihren vorhandenen Internetseiten und in Papierform in ihren Zweigniederlassungen, bei ihren Agenten und bei den Stellen, an die sie ihre Tätigkeiten ausgelagert haben, kostenfrei und auf barrierefreie Art und Weise leicht zugänglich zu machen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 62a ZAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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