§ 2 – Gliederung und Dauer

ZAPPRO · Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

(1)Die zahnärztliche Ausbildung umfasst 1.ein Studium der Zahnmedizin an einer Universität in einem Umfang von 5 000 Stunden und mit einer Dauer von fünf Jahren,
2.eine Ausbildung in erster Hilfe,
3.einen Pflegedienst von einem Monat,
4.eine Famulatur von vier Wochen und
5.die Zahnärztliche Prüfung.
(2)Die Zahnärztliche Prüfung besteht aus 1.dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung,
2.dem Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung und
3.dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.
(3)Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt fünf Jahre und sechs Monate.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 ZAPPRO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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