§ 5 – Unterrichtsveranstaltungen

ZAPPRO · Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

(1)Im Studium der Zahnmedizin haben die Universitäten folgende Unterrichtsveranstaltungen anzubieten: 1.Vorlesungen,
2.praktische Übungen und
3.Seminare.
Darüber hinaus kann die Universität weitere Unterrichtsveranstaltungen anbieten, zum Beispiel gegenstandsbezogene Studiengruppen.
(2)Die Universitäten müssen mindestens die in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen anbieten.
(3)Die Teilnahme an den in Anlage 2 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist vorbehaltlich des § 82 erst nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung möglich. Die Teilnahme an den in Anlage 3 Nummer 1 bis 5 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist vorbehaltlich des § 82 erst nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung möglich.
(4)Die Universitäten evaluieren die Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig anonymisiert auf ihren Erfolg. Sie geben die Ergebnisse der Evaluation öffentlich bekannt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 ZAPPRO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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