§ 4 – Wahlbekanntgabe

ZDVWAHLV_2 · Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden

(1)Der Wahlvorstand gibt durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise bekannt 1.die Namen seiner Mitglieder,
2.wo und wann das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
3.die Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis,
4.den Ort und die Zeit der Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl des Vertrauensmannes und der Stellvertreter.
(2)Bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist darauf hinzuweisen, dass 1.nur Dienstleistende wählen und gewählt werden können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
2.Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlvorstand eingelegt werden können.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 ZDVWAHLV_2 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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