§ 6 – Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

ZDVWAHLV_2 · Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden

(1)Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand, in Dienststellen innerhalb einer Woche nach dem Auslegen, in Lehrgängen bis zum Beginn der Wahlversammlung, schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen.
(2)Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer bei Dienststellen schriftlich und bei Lehrgängen mündlich mitzuteilen.
(3)Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 ZDVWAHLV_2 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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