§ 5 – Wählerverzeichnis

ZDVWAHLV_2 · Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden

(1)Der Wahlvorstand stellt auf der Grundlage der von der Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs zur Verfügung gestellten Listen ein Verzeichnis der Wahlberechtigten auf (Wählerverzeichnis).
(2)Das Wählerverzeichnis ist unverzüglich an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen und bis zum Abschluss der Wahl auf dem Laufenden zu halten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 ZDVWAHLV_2 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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