§ 13 – Ordnungsnummern

ZENSG_2011 · Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011

(1)Für jede Anschrift, jedes Gebäude, jede Wohnung, jeden Haushalt und jede Person wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder eine Ordnungsnummer vergeben und geführt, die gemeinde- und gebäudeübergreifend sein kann.
(2)Die Ordnungsnummern dürfen bei den Zusammenführungen nach § 9 verwendet werden.
(3)Die Ordnungsnummern dürfen zusammen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. Sie sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens jedoch vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 ZENSG_2011 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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