§ 16 – Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten

ZENSG_2011 · Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011

Die statistischen Ämter der Länder bereinigen Unstimmigkeiten, die in Bezug auf Anschriften mit nur einer bewohnten Wohnung in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern bestehen. Dazu erheben sie an den betroffenen Anschriften für jede dort wohnende Person folgende Angaben: 1.Erhebungsmerkmale: a)Monat und Jahr der Geburt,
b)Geschlecht,
c)Familienstand,
d)Wohnungsstatus,
e)Staatsangehörigkeiten,
f)Zahl der in der Wohnung wohnhaften Personen,
2.Hilfsmerkmale: a)Familienname, frühere Namen und Vornamen,
b)Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
c)Anschrift.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 ZENSG_2011 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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