§ 4 – Übermittlung von Daten durch die Vermessungsbehörden

ZENSVORBG_2011 · Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011

(1)Die nach Landesrecht für das Vermessungswesen zuständigen Stellen (Landesvermessungsbehörden) übermitteln dem Bundesamt für Kartographie und Geodäsie zum 1. April 2008 für jede Anschrift elektronisch Angaben zu folgenden Merkmalen mit Stichtag 1. April 2007: 1.Kennung Datensatz,
2.Eindeutige Datensatznummer,
3.Amtlicher Gemeindeschlüssel,
4.Von den Landesvermessungsbehörden vergebener Schlüssel des Orts- oder Gemeindeteils,
5.Von den Landesvermessungsbehörden vergebener Schlüssel der Straße,
6.Hausnummer,
7.Anschriftenzusatz,
8.Koordinatenwerte einschließlich Qualitätskennzeichen,
9.Name der Straße,
10.Postleitzahl,
11.Postalischer Ortsname einschließlich Zusätze.
(2)Die Landesvermessungsbehörden übermitteln die Änderungen der Angaben zu den Merkmalen nach Absatz 1, die sich jeweils gegenüber der letzten Übermittlung ergeben haben, elektronisch bis zum 31. Juli eines Jahres mit Stand 1. April desselben Jahres für die Jahre 2008 bis 2010 an das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie.
(3)Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie überprüft die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 auf Vollzähligkeit, ergänzt Datenlücken und übermittelt die vollständigen Angaben elektronisch an das Statistische Bundesamt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 ZENSVORBG_2011 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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