§ 7 – Zusammenführung der Angaben

ZENSVORBG_2011 · Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011

(1)Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 und Abs. 2 übermittelten Angaben werden mit denen nach den §§ 4 und 6 zur Standardisierung von Straßennamen vom Statistischen Bundesamt zusammengeführt und zu anschriftenbezogenen Gruppen zusammengefasst.
(2)Auf das Ergebnis der Zusammenführung nach Absatz 1 haben die statistischen Ämter der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Zugriff. Die statistischen Ämter der Länder überprüfen das Ergebnis, insbesondere auf Vollzähligkeit und Schlüssigkeit der übermittelten Daten. Sie übermitteln den Meldebehörden die Anschriftenbereiche, zu denen Anhaltspunkte auf unvollständige oder fehlerhafte Daten vorliegen. Die Meldebehörden klären anhand der vorhandenen Daten, ob die ursprünglich übermittelten Daten vollzählig und fehlerfrei waren. Sofern dies nicht der Fall ist, übermitteln sie den statistischen Ämtern der Länder nochmals Daten für die betreffenden Anschriftenbereiche. Das Ergebnis der Überprüfung wird von den statistischen Ämtern der Länder an das Statistische Bundesamt übermittelt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 ZENSVORBG_2011 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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