§ 4 – Nichtöffentlichkeit der Prüfung

ZERTVERWV · Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz

(1)Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2)Bei der Prüfung dürfen die folgenden Personen anwesend sein: 1.Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses der Industrie- und Handelskammer,
2.Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
3.Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder
4.Personen, die von einer Industrie- und Handelskammer dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden.
Die genannten Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 ZERTVERWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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