§ 6 – Wiederholung der Prüfung und Prüfungsbescheinigung, weitere Einzelheiten des Prüfungsverfahrens

ZERTVERWV · Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz

(1)Die Prüfung darf beliebig oft wiederholt werden.
(2)Die Industrie- und Handelskammer stellt bei bestandener Prüfung eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus. Wurde die Prüfung nicht bestanden, erhält der Prüfling darüber einen Bescheid, in dem er auf die Möglichkeit einer Wiederholung der Prüfung hinzuweisen ist.
(3)Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.§ 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 ZERTVERWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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