§ 107 – Änderung nach Streitwertfestsetzung
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Beschl. v. 19.10.2020 – 10 AZB 53/20ECLI:DE:BAG:2020:191020.B.10AZB53.20.0
- BGH, Beschl. v. 13.09.2018 – I ZB 16/18ECLI:DE:BGH:2018:130918BIZB16.18.0
Der Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses muss den Gegenstand der geltend gemachten Kostenpositionen in hinreichend bestimmter Form bezeichnen. Erforderlich sind eine genaue Bezeichnung des zugrunde liegenden Rechtsstreits oder Vollstreckungstitels sowie die nachvollziehbare Angabe von Grund und Höhe der einzelnen Positionen. Wird die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten begehrt, so muss die nach § 10 Abs. 2 RVG vorzunehmende Kostenberechnung aus sich heraus verständlich sein; die Bezugnahme auf Vollstreckungsunterlagen genügt hierfür nicht.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 06.09.2016 – 1 BvR 173/15ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160906.1bvr017315
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