§ 108 – Art und Höhe der Sicherheit
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 30.07.2024 – 6 A 318/24.A
- BGH, Beschl. v. 26.03.2024 – VIII ZR 22/24ECLI:DE:BGH:2024:260324BVIIIZR22.24.0
1. Einem Antrag auf Herabsetzung der nach dem Berufungsurteil zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu leistenden Sicherheit durch das Revisionsgericht fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96, juris Rn. 3; vom 13. August 1998 - III ZR 81/98, NJW-RR 1999, 213). 2. Zur Unzulässigkeit eines Antrags auf Abänderung der Art einer gerichtlich angeordneten Sicherheitsleistung - hier nach § 711 Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO - durch das Revisionsgericht (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 4. März 1966 - VIII ZR 20/66, NJW 1966, 1028; vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96, juris Rn. 4; vom 13. August 1998 - III ZR 81/98, NJW-RR 1999, 213).
- BGH, Beschl. v. 22.02.2024 – I ZB 41/23ECLI:DE:BGH:2024:220224BIZB41.23.0
- BFH, Beschl. v. 24.05.2023 – X B 22/22 (AdV)ECLI:DE:BFH:2023:BA.240523.XB22.22.0
1. NV: Ist die Sicherheitsleistung in der Entscheidung über die AdV des Grundlagenbescheides nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden, kann im Verfahren über die AdV des Folgebescheides eigenständig über die Sicherheitsleistung entschieden werden. 2. NV: Ist die Erledigung der Hauptsache auf ein nachträglich eingetretenes außerprozessuales Ereignis zurückzuführen, hat das Gericht nach § 138 Abs. 1 Halbsatz 2 FGO über die Kostenfolge im Rahmen einer summarischen Beurteilung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zu entscheiden; § 138 Abs. 2 FGO kommt auch nicht zur Anwendung, wenn der beantragte Verwaltungsakt erlassen worden ist.
- BPatG, Beschl. v. 14.03.2023 – 3 Ni 12/22 (EP)ECLI:DE:BPatG:2023:140323B3Ni12.22EP.0
Sicherheitsleistung Zu den Anforderungen an eine unbedingte Bürgschaft i. S. d. § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
- BGH, Beschl. v. 15.10.2020 – I ZR 9/20ECLI:DE:BGH:2020:151020BIZR9.20.0
- BGH, Beschl. v. 14.02.2018 – IV AR (VZ) 2/17ECLI:DE:BGH:2018:140218BIVAR.VZ.2.17.0
1. Im Fall der Hinterlegung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ist der Nachweis der Empfangsberechtigung erbracht, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist. 2. Handelt es sich bei der titulierten Forderung um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO, so steht die Anzeige der Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht durch den Insolvenzverwalter (§ 210 InsO) der Herausgabeanordnung zugunsten des Titelgläubigers nicht entgegen.
- zur Anerkennung englischer Insolvenzverfahren und dort erteilter Restschuldbefreiungen in Deutschland, Ordre Public, Forum Shopping, Rechtsmissbrauch, Wohnsitzverlegung ins Ausland, Gehörsverletzung durch unterlassenen Schriftsatznachlass, Überraschungsentscheidung, richterliche Hinweispflicht, Aufklärungsrüge
zur Anerkennung englischer Insolvenzverfahren und dort erteilter Restschuldbefreiungen in Deutschland, Ordre Public, Forum Shopping, Rechtsmissbrauch, Wohnsitzverlegung ins Ausland, Gehörsverletzung durch unterlassenen Schriftsatznachlass, Überraschungsentscheidung, richterliche Hinweispflicht, Aufklärungsrüge
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