§ 111 – Nachträgliche Prozesskostensicherheit
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 15.01.2026 – I ZB 53/25ECLI:DE:BGH:2026:150126BIZB53.25.0
Die von der Bundesrepublik Deutschland in Art. 17 Abs. 1 HZPÜ eingegangene Verpflichtung, unter anderem auch gegenüber Angehörigen der Russischen Föderation auf eine Sicherheitsleistung zu verzichten, ist nicht durch die völkerrechtswidrigen Angriffe Russlands auf die Ukraine entfallen. Die Regelung des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO stellt allein auf die völkerrechtliche Verpflichtung und nicht auf die tatsächliche Durchsetzungsmöglichkeit von Kostenerstattungsansprüchen ab.
- BGH, Beschl. v. 01.03.2021 – X ZR 54/19ECLI:DE:BGH:2021:010321BXZR54.19.0
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