§ 118 – Bewilligungsverfahren

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind. § 128a gilt für den Erörterungstermin nach Satz 3 entsprechend.
(2)Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3)Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-516/24 – BC gegen LGECLI:EU:C:2026:185

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 4/2009 – Zuständigkeit in Unterhaltssachen – Art. 12 – Rechtshängigkeit – Bestimmung des zuerst angerufenen Gerichts – Art. 9 Buchst. a – Begriff des einem verfahrenseinleitenden Schriftstück ‚gleichwertigen Schriftstücks‘ – Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei einem Gericht eines Mitgliedstaats durch einen Unterhaltsberechtigten im Hinblick auf die Stellung eines Antrags in der Hauptsache auf Abänderung der ihm gegenüber bestehenden Unterhaltspflichten – Nachfolgende Stellung eines Antrags des Unterhaltspflichtigen auf Abänderung seiner Unterhaltspflichten bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats – Spätere Stellung des Antrags des Unterhaltsberechtigten in der Hauptsache beim erstgenannten Gericht, nachdem es Prozesskostenhilfe bewilligt hat – Einstufung dieses Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als ‚gleichwertiges Schriftstück‘ – Voraussetzungen

  • BVerwG, Beschl. v. 11.03.2026 – 8 B 13.26ECLI:DE:BVerwG:2026:110326B8B13.26.0
  • BAG, Beschl. v. 27.03.2025 – 4 AZB 29/24ECLI:DE:BAG:2025:270325.B.4AZB29.24.0
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 02.12.2024 – 3 D 13/24
  • BSG, Beschl. v. 09.09.2024 – B 10 ÜG 1/24 BECLI:DE:BSG:2024:090924BB10UEG124B0
  • BGH, Beschl. v. 19.06.2024 – IX ZA 22/23ECLI:DE:BGH:2024:190624BIXZA22.23.0
  • BFH, Beschl. v. 15.05.2024 – IX S 23/23 (PKH)ECLI:DE:BFH:2024:B.150524.IXS23.23.0

    NV: Auch freiwillige Zuwendungen eines gesetzlich nicht zum Unterhalt gegenüber dem Antragsteller verpflichteten Dritten sind nach dem weiten Begriffsverständnis des Einkommens gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung zur Prozessfinanzierung einzusetzen, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang erfolgen (Anschluss an Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2017 - IX ZA 21/17, Rz 7 sowie vom 27.11.2018 - X ZA 1/17, Rz 5).

  • BGH, Beschl. v. 07.05.2024 – VIII ZA 7/23ECLI:DE:BGH:2024:070524BVIIIZA7.23.0
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 18.02.2024 – 1 BvR 465/24ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240218.1bvr046524
  • BGH, Beschl. v. 02.02.2024 – AnwZ (Brfg) 34/23ECLI:DE:BGH:2024:020224BANWZ.BRFG.34.23.0

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