§ 120 – Festsetzung von Zahlungen
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 20.02.2020 – 1 BvR 427/19ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200220.1bvr042719
- BGH, Beschl. v. 28.08.2019 – XII ZB 119/19ECLI:DE:BGH:2019:280819BXIIZB119.19.0
1. Für die bereits bei Insolvenzeröffnung angefallenen Gerichtskosten ist die Staatskasse ebenso Insolvenzgläubigerin wie für auf sie gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG übergegangene, vor Insolvenzeröffnung entstandene Rechtsanwaltsgebühren (Fortführung von BGH Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - IX ZR 250/16, NZI 2017, 62 und vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465). 2. Solche Insolvenzforderungen können nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens und damit nicht im Wege einer verfahrenskostenhilferechtlichen Zahlungsanordnung geltend gemacht werden, so dass insoweit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der nachträglichen Anordnung von Zahlungen im Änderungsverfahren nach § 120a ZPO entgegensteht.
- BAG, Beschl. v. 28.04.2016 – 8 AZB 65/15ECLI:DE:BAG:2016:280416.B.8AZB65.15.0
- BGH, Beschl. v. 08.05.2013 – XII ZB 282/12
Der Staatskasse steht gemäß § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren ein Beschwerderecht auch gegen Entscheidungen nach § 120 Abs. 4 ZPO zu, durch die eine Änderung der zuvor ratenfrei bewilligten Prozesskostenhilfe durch Anordnung von Zahlungen abgelehnt wird.
- BGH, Beschl. v. 19.09.2012 – XII ZB 587/11
1. Die Staatskasse ist gemäß § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO auch dann zur Beschwerde befugt, wenn ihrem Vortrag nach der Antragsteller, dem Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist, aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Übernahme der Kosten der Verfahrensführung in der Lage ist. 2. Ziel einer solchen Beschwerde kann allerdings nur sein, eine Zahlungsanordnung nach § 120 ZPO zu erreichen, nicht aber die Versagung der Verfahrenskostenhilfe an sich (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 17. November 2009, VIII ZB 44/09, NJW RR 2010, 494 und BGH, 8. Oktober 1992, VII ZB 3/92, BGHZ 119, 372).
- BGH, Beschl. v. 12.09.2012 – XII ZB 658/11
- BVerwG, Beschl. v. 12.06.2012 – 5 PKH 7/11, 5 PKH 7/11 (5 C 10/11)
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 23.05.2012 – 1 BvR 2096/09ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120523.1bvr209609
- BGH, Beschl. v. 08.09.2011 – VII ZB 63/10
Auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens haben Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren jedenfalls dann gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, FamRZ 2011, 463 = Rpfleger 2011, 214) .
- BGH, Beschl. v. 08.12.2010 – XII ZB 39/09
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